Die Betreuungsstelle des Landratsamtes Aschaffenburg ist nach den Bestimmungen des Betreuungsorganisationsgesetzes die örtlich zuständige Behörde für den Vollzug des Betreuungsrechts im Landkreis Aschaffenburg.

Aufgaben der Betreuungsstelle

  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen unterstützende Aufgaben bei der Betreuung wahr, sowohl für das Gericht als auch für ehrenamtliche oder berufliche Betreuerinnen und Betreuer.
  • Die Betreuungsstelle ist Anlaufstelle für Betreuerinnen und Betreuer wie auch für die betreuten Menschen. Sie unterstützt und berät die Betreuerinnen und Betreuer auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
  • Möglich ist auch die Vermittelung bei möglichen Konflikten zwischen Betreuungspersonen und Betreuten.
  • Bei einer zwangsweisen Unterbringung hat die Betreuungsstelle auf Wunsch des Betreuungspersonals oder im Auftrag des Betreuungsgerichts mitzuwirken.
  • Das Betreuungsgericht kann für Personen eine Betreuung bestelle, welche durch die Betreuungsstelle wahrgenommen werden kann. 
  • Die Betreuungsstelle unterstützt die Betreuungsgerichte bei der Feststellung von Sachverhalten und regen im Einzelfall die Errichtung einer Betreuung von Amts wegen an.
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsstelle haben den Auftrag, geeignete Personen für die Übernahme von Betreuungen zu gewinnen und auszuwählen. Weiterhin sorgen sie für ein ausreichendes Angebot an Fortbildungen für Betreuungspersonal.
  • Zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen werden Informationen sowie persönliche Beratung angeboten.
  • Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können von der Betreuungsstelle beglaubigt werden.

Rechtliche Betreuung

Eine rechtliche Betreuung kann bei Volljährigen erforderlich sein, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten teilweise oder gar nicht mehr selbst regeln können.

Auf eigenen Wunsch hin oder von Amts wegen können Betroffene eine Betreuung erhalten.

Eine Betreuungsperson - als gesetzliche Vertretung - soll dann helfen, das Leben zu gestalten. Aufgabe der Betreuerin oder des Betreuers ist es, die Betroffenen partnerschaftlich zu unterstützen und wenn nötig gesetzlich zu vertreten. Die Betreuungsperson hat die Angelegenheiten des oder der Betreuten so zu besorgen, wie es dessen beziehungsweise deren Wohl entspricht.

Die Bestellung des Betreuungspersonals ist keine Entrechtung. Die Betreuung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit.

Der Betreute beziehungsweise die Betreuter kann heiraten, wenn die Person nicht geschäftsfähig ist. Ebenso kann ein Testament errichtet werden, wenn die Person testierfähig ist. Die Betreuungsbestellung hat darauf keinen Einfluss. Auch das Wahlrecht behält die betreute Person, sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten besteht.

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht

Alle Menschen können durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr selbstverantwortlich geregelt werden können. Folgenden Fragen können dann aufkommen:

  • Was wird, wenn man auf die Hilfe anderer angewiesen ist?
  • Wer handelt und entscheidet stellvertretend?
  • Wird dann der eigene Wille beachtet werden?

Im besten Fall stehen Angehörige oder Personen aus dem sozialen Umfeld zur Verfügung, die den Betroffenen beistehen. Sollte jedoch ein rechtsverbindlicher Handlungsbedarf bestehen oder Entscheidungen gefordert sein, können weder Ehepartner noch eigene Kinder Betroffene gesetzlich vertreten. 

Ehegattennotvertretungsrecht: Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Ehegattennotvertretungsrecht berechtigt Ehegatten für eine Dauer von maximal sechs Monaten, sich in akuten Krankheitssituationen um die gesundheitlichen Angelegenheiten der erkrankten Person zu kümmern. Der Gebrauch von diesem Recht ist nicht notwendig, wenn frühzeitig eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt worden ist. Eine Vorsorgevollmacht ist die durch ein Rechtsgeschäft einer anderen Person erteilte Vertretungsvollmacht. Sie wird im Regelfall durch Erklärung des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgebenden gegenüber der zu bevollmächtigenden Person erteilt. Diese Erklärung setzt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgebenden voraus. Entscheidend ist ein solides Vertrauensverhältnis zur bevollmächtigen Person (Vollmachtnehmer oder Vollmachtnehmerin), denn sie ist dadurch befugt, entweder in einzelnen Angelegenheiten oder in allen Belangen für die betroffene Person zu handeln. Das kann die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten, die Entscheidung über medizinische Behandlungen und vieles mehr sein. Wichtig ist, dass die ausgewählten Personen mit den Wünschen des beziehungsweise der Betroffenen vertraut und bereit sind, im Ernstfall zu handeln.

Beglaubigung der Vollmacht

Vollmachten sind grundsätzlich formfrei und erfordern keine Beglaubigung. In einigen Fällen ist jedoch eine öffentliche Beglaubigung erforderlich, die in der Regel von einem Notar durchgeführt wird. Die Betreuungsbehörde kann ebenfalls öffentlich beglaubigen. Die Kosten dafür betragen 10,00 Euro und sind der notariellen Beglaubigung gleichgestellt.

Widerruf der Vollmacht

Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Eine Vorsorgevollmacht sollte regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, insbesondere nach Lebensereignissen wie Heirat, Scheidung oder Geburt eines Kindes.

Vollmacht über den Tod hinaus

Es ist ratsam, die Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen, um Angelegenheiten wie Bestattungen oder Wohnungsauflösungen zu regeln. Erben können die bevollmächtigte Person zur Rechenschaft ziehen und die Vollmacht widerrufen.

Weitere Informationen und Formulare zur Vorsorgevollmacht gibt es auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Patientenverfügung

Alle Bürgerinnen und Bürger können in die Situation kommen, dass sie selbst nicht mehr entscheiden können, wie eine medizinische Behandlung aussehen soll. Viele sind skeptisch, ob sie in schwierigen Krankheitssituationen intensivmedizinisch weiterbehandelt werden möchten, ob sie künstlich ernährt werden möchten oder lieber auf bestimmte Behandlungen verzichten wollen. Wenn jemand selbst klare Vorstellungen hat, wie er oder sie behandelt werden möchte oder was er oder sie eventuell an Behandlung nicht mehr haben möchte, kann eine sogenannte Patientenverfügung schriftlich verfasst werden. Darin kann individuell festgelegt werden, welche Behandlungsmaßnahmen in bestimmten Krankheitssituationen gewollt sind oder abgelehnt werden.

Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung kann eine Person festlegen, wer im Falle eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens für seine Person zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt werden und welche Aufgaben diese Person im Rahmen der Betreuungsführung übernehmen soll. In der Betreuungsverfügung kann auch festgelegt werden, wie die spätere Betreuungsperson in konkreten Lebenssituation handeln soll. Im Regelfall werden diese Personen dann vom zuständigen Betreuungsgericht als Betreuerin beziehungsweise Betreuer eingesetzt. Die Betreuungsverfügung ist ein geeignetes Instrument für Personen, die keine Vertrauensperson haben, der sie eine Vollmacht erteilen wollen.

Berufsbetreuung

  • Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer (w/m/d) im Amtsgerichtsbezirk Aschaffenburg – Alzenau gesucht
  • Die Betreuungsstelle des Landkreises sucht motivierte, freiberuflich tätige Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer.
  • Bürgerinnen und Bürger, die eine neue berufliche Herausforderung suchen und eine selbstständige Beschäftigung anstreben, können sich bei der Betreuungsstelle melden und sich über die Tätigkeit einer rechtlichen Berufsbetreuerin bzw. eines Berufsbetreuers (§ 1816 BGB) informieren. Wichtig ist, dass diese Personen zuverlässig, kommunikativ, gut organisiert und belastbar sind.
  • Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer vertreten und unterstützen Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung (§ 1814 BGB) bei der Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten eingeschränkt sind. Sie haben die Aufgabe, im Rahmen der gerichtlich festgelegten Aufgabenbereiche, unter Berücksichtigung der Wünsche der Betroffenen, zu handeln.

Anforderungen an Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer

  • Seit 1. Januar 2023 müssen die Bewerber und Bewerberinnen ein Registrierungs- und Zulassungsverfahren durchlaufen und umfangreiche Fachkenntnisse, die sogenannte Sachkunde nachweisen. Ihre berufliche Ausbildung kann dabei berücksichtigt werden.
  • Informationen zum Sachkundenachweis
  • Wenn Interessierte über ein zweites juristisches Staatsexamen oder über ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit verfügen sind von dem Nachweis der Sachkunde befreit.
  • Berufsbetreuerinnen und -betreuer werden von den Betreuungsgerichten bestellt, nachdem die jeweilige Stammbehörde (Betreuungsstelle des Landkreises Aschaffenburg) sie als Berufsbetreuer oder Berufsbetreuerin formell zugelassen hat.
  • Die Ausübung einer rechtlichen Betreuung setzt umfangreiche Fachkompetenzen voraus. Dabei geht es nicht nur um einschlägiges Wissen, zum Beispiel über Betreuungs- oder Sozialrecht, Psychiatrie, Psychologie, Medizin und weiteres, sondern auch darum, die Betreuungsführung professionell zu gestalten.
  • Auch persönliche Kompetenzen, werden für die professionelle Betreuungsführung benötigen. Wichtig sind Organisationstalent, Methodenkompetenz, Zuverlässigkeit, Frustrationstoleranz, Durchsetzungsvermögen und Empathiefähigkeit.
  • Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Fähigkeit und Bereitschaft, andere Lebensanschauungen zuzulassen und eigene Vorstellungen und Ansichten zurückzustellen. Seit der Reformierung des Betreuungsgesetzes zum 1. Januar 2023 rückt die Selbstbestimmung und die Wünsche der betreuten Personen noch stärker in den Mittelpunkt der Betreuung.
  • Bei der Auswahl der oben genannten Kriterien orientiert sich die Betreuungsstelle des Landkreises an den Empfehlungen für Betreuungsbehörden bei der Betreuerauswahl der BAGüS, Stand 01/2017.
  • Quelle

Ehrenamtliche Betreuungen

  • Neben professionellen Betreuungskräften (Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer) können auch Freiwillige eine rechtliche Betreuung ehrenamtlich übernehmen. Darunter sind entweder Familienangehörige, enge Bezugspersonen oder engagierte Bürgerinnen und Bürger, die sich dafür bereit erklären.
  • Das neue Betreuungsrecht sieht vor, dass Ehrenamtliche Unterstützung und Begleitung durch kompetente Ansprechpersonen erhalten können, indem sie eine Vereinbarung mit einem anerkannten Betreuungsverein abschließen.
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Vereine übernehmen selbst Betreuungen und unterstützen Ehrenamtliche bei ihren Aufgaben.
  • Für bürgerschaftlich Engagierte, also Ehrenamtliche ohne familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person, ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung erforderlich, um als Betreuungsperson bestellt zu werden.
  • Auch für Freiwillige mit familiärer oder persönlicher Bindung ist der Abschluss einer Vereinbarung empfehlenswert, um eine kontinuierliche und kompetente Beratung und Unterstützung durch erfahrene Fachkräfte zu gewährleisten.
  • Im Landkreis Aschaffenburg werden die Ehrenamtlichen Betreuungspersonen vom Betreuungsverein des Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Aschaffenburg unterstützt.