Kinder- und Jugendgesundheitsdienst/FQA
Das Team
- Das Team besteht aus Schulärztinnen und -ärzten, Fachkräften der Sozialmedizin, Gesundheits- und Krankenpflegekräften, Kinderkrankenpflegekräften und Verwaltungsfachangestellten.
- Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst hat einen gesetzlichen Beratungsauftrag in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit Unterricht und Schulbesuch betroffen sind.
- Das Team steht Schulleitungen, Lehrkräften und Eltern beratend zur Seite und ist somit die Schnittstelle zwischen Kind, Eltern, Schule und anderen schulischen Beratersystemen.
- Ziel ist es, die Gesundheit von Schülerinnen und Schülern zu fördern, Krankheiten vorzubeugen und frühzeitige gesundheitliche Störungen zu erkennen.
Unsere Aufgaben
Allgemeine gesundheitliche Aufklärung und Prävention zur Kinder- und Jugendgesundheit
Die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen kann durch Gesundheitsförderung und Prävention besonders nachhaltig gestärkt werden. Die Gesundheitsämter übernehmen hier in erster Linie eine beratende und aufklärende Funktion.
Weiterführende Links:
Erhebung und Dokumentation von Daten zur Gesundheitsberichterstattung
In der Gesundheitsberichterstattung geht es um datengestützte Darstellungen zur Gesundheit der Bevölkerung. Die Gesundheitsberichterstattung soll dazu beitragen, in gesundheitspolitisch relevanten Bereichen einen allgemeinverständlichen Überblick über die Situation zu geben.
Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht
Die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA)überwacht stationäre Einrichtungen, besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, ambulant betreute Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen. Bewohnern und Angehörigen, Trägern und Einrichtungen steht die FQA außerdem beratend zur Seite. Grundlage ihrer Arbeit ist das seit 1. August 2023 neu gefasste Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz. Es dient dem Schutz volljähriger Menschen in Einrichtungen.
Die Aufgaben der Fachstelle Pflege- und Behinderteneinrichtung:
Die FQA hat vorrangig die Aufgabe, die Würde, Interessen und Bedürfnisse sowie die kulturelle, ethnische, geschlechtliche und sexuelle Identität pflege- und betreuungsbedürftiger Bewohnerinnen und Bewohner beziehungsweise Mieterinnen und Mieter vor Beeinträchtigungen zu wahren und zu schützen. Daher wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (PfleWoqG und AVPfleWoqG) überwacht.
Beratungsauftrag
Eine wesentliche Aufgabe der FQA ist es, die Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie Mieterinnen und Mieter ambulant betreuter Wohngemeinschaften und betreuter Wohngruppen, deren Angehörige und gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Träger und Einrichtungen zu beraten.
Durch das multiprofessionelle Team ist die FQA mit unterschiedlichen Professionen fachlich breit aufgestellt. Es handelt sich hierbei um qualifizierte Fachkräfte aus den Bereichen der Verwaltung, Pflege, Sozialpädagogik und Medizin.
Bei Fragen im Bereich Pflege, soziale Betreuung, ärztliche Versorgung, Hygiene sowie bei personellen und baulichen Angelegenheiten ist der FQA am Landratsamt Aschaffenburg oder an der Stadt Aschaffenburg, eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit allen Beteiligten zum Wohle der Bewohnerinnen und Bewohner beziehungsweise Mieterinnen und Mieter besonders wichtig.
Prüfauftrag
Qualitätssicherung
Die FQA - überwacht die stationären Einrichtungen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ambulant betreuten Wohngemeinschaften durch (in der Regel unangemeldete) wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen.
Aufklärung und Beratung bei Mängeln
Stellt die FQA fest, dass Abweichungen von den gesetzlichen Qualitätsanforderungen vorliegen (Mängel), erfolgen umfassende Beratungen vor Ort und gegenüber dem Träger der Einrichtung. Bei sonstigen Wohnformen erfolgt die Beratung in der Regel gegenüber den Mieterinnen und Mietern und den Dienstleistern.
Ordnungsrechtliche Maßnahmen
Als Ordnungsbehörde greift die FQA zur Durchsetzung ihrer Aufgaben auf verschiedene verwaltungsrechtliche Maßnahmen zurück. Zur Abstellung von Mängeln können Anordnungen ergehen (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG). Bei erneuten und in Fortsetzung festgestellten Mängeln sowie erheblichen Mängeln sollen Anordnungen getroffen werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 PfleWoqG). Im Übrigen können Beschäftigungsverbote (Art. 14 PfleWoqG) und eine Untersagung des Betriebs (Art. 15 PfleWoqG) ausgesprochen werden.
Ein erheblicher Mangel liegt bei Abweichungen vor, die eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner beziehungsweise Mieterinnen und Mieter bedeuten.
Gleichzeitig können Ordnungswidrigkeiten durch Bußgelder geahndet werden.
Berichterstellung
Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem schriftlichen Ergebnisprotokoll zusammengefasst und dem Träger übersandt. Der Träger hat eine Kurzfassung des Ergebnisprotokolls zeitnah in geeigneter und verständlicher Form zu veröffentlichen. Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, haben in den Räumlichkeiten der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe ein Einsichtsrecht.
Impfberatung in den sechsten Klassen
Das Gesundheitsamt führt im Auftrag des Bayerischen Gesundheitsministeriums eine jährliche Impfbuchdurchsicht bei allen Schülern der sechsten Klassen durch. Ziel ist es, das Bewusstsein um die Bedeutung von Impfungen zu stärken, auf Impflücken hinzuweisen und so den Schutz vor gefährlichen Infektionskrankheiten weiter zu verbessern. Durch hohe Durchimpfungsraten ist eine örtliche und zum Teil weltweite Ausrottung einzelner Krankheitserreger erreichbar. Seit dem 1. Januar 2013 sind Eltern zur Vorlage vorhandener Impfbücher bei schulischen Impfberatungen des Öffentlichen Gesundheitsdiensts gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 5 GDG verpflichtet. Damit sollen möglichst alle angesprochenen Schülerinnen und Schüler diese Chance auf eine Überprüfung ihres Impfschutzes erhalten.
In Zusammenarbeit mit Schulen werden die Impfunterlagen der Schülerinnen und Schüler der sechsten Jahrgangsstufe von den Fachkräften der Sozialmedizin des Gesundheitsamtes in der Schule durchgesehen. Im Anschluss daran bekommt jedes Kind eine Empfehlung ausgestellt, in der individuell versäumte sowie fällige Impfungen vermerkt sind. Die Eltern erhalten dazu über die Klassenleitungen zu gegebener Zeit ein ausführliches Elternanschreiben. Die erhobenen Daten bei der Impfbuchkontrolle werden anonymisiert ausgewertet, um einen Überblick über die Impfsituation der Kinder in dieser Altersgruppe zu erhalten und gegebenenfalls ergänzende Impfempfehlungen gemacht. Weitere Informationen sind hier zu finden: Die Bayerische Landesarbeitsgemeinschaft Impfen
Dokumente zum Download
Schuleingangsuntersuchung
Mit der Einschulung in die Grundschule beginnt für die Kinder und die Eltern ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Zu den Voraussetzungen für einen erfolgreichen Schulstart gehören: gesunde körperliche Voraussetzungen, eine altersgemäße psychomotorische Entwicklung, kognitive Fähigkeiten wie zum Beispiel die Aufmerksamkeit, das Vermögen Arbeitsaufträge umzusetzen und eine altersgemäße Sprachentwicklung. Auch sozial-emotionale Fähigkeiten wie zum Beispiel Selbstvertrauen, Lust am Lernen und die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit anderen Kindern, sind wichtige Voraussetzungen.
Manche Eltern sind sich nicht sicher, ob sie ihr Kind einschulen lassen sollen, insbesondere wenn es zu den Jüngeren eines Jahrgangs gehört. In diesen Fällen sind die Informationen aus der Schuleingangsuntersuchung eine wertvolle zusätzliche Entscheidungshilfe für die Eltern. Die endgültige Entscheidung über die Schulaufnahme obliegt allerdings der Schule.
Die Schuleingangsuntersuchung ist in allen deutschen Bundesländern eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung und erfolgt zusätzlich zu den altersentsprechenden Vorsorgeuntersuchungen (U8 oder U9). Diese findet auf Einladung des Gesundheitsamtes in den zwei Jahren vor der Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule statt. Die Eltern erhalten über die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Schule.
Ausführliche Informationen zum Ablauf der Schuleingangsuntersuchung sind hier zu finden:
Häufig gestellte Fragen zur Schuleingangsuntersuchung
Ist die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung verpflichtend?
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Ja, die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist verpflichtend. Personensorgeberechtigte haben ihr Kind zur Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG den Gesundheitsämtern vorzustellen und den Nachweis über die Teilnahme an der für das Kind im Zeitpunkt der Schuleingangsuntersuchung altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen.
Was ist der sogenannte Einschulungskorridor und für welche Kinder kommt dieser in Frage?
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Seit dem 1. August 2019 gibt es den Einschulungskorridor. Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, können Personensorgeberechtigten die Einschulung nach Beratung durch die Schule um ein Jahr verschieben (BayEUG Art. 37 Satz 1). Wenn die Personensorgeberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule spätestens bis zum 10. April (§2 GrSO) schriftlich mitteilen. Personensorgeberechtigten sollten sich hierzu mit ihrer Schule in Verbindung setzen.
Müssen Kinder, die den Einschulungskorridor in Anspruch nehmen, an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen?
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Ja, die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung bleibt von der Inanspruchnahme vom Einschulungskorridor unberührt. Alle Kinder haben innerhalb der zwei Jahre vor Aufnahme in die erste Klasse auf Einladung des Gesundheitsamtes an der Schuleingangsuntersuchung teilzunehmen.
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Die Rückstellung vom Schulbesuch ist nicht mit der Nutzung des Einschulungskorridors gleichzusetzten. Eine Rückstellung kann nur auf Bestreben der Schulleitung oder auf Antrag der Personensorgeberechtigten (und Entscheidung der Schulleitung) ausgesprochen werden. Hierbei muss zum Wohle des Kindes abgewogen werden.
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Die Entscheidung über eine Rückstellung von schulpflichtigen Kindern obliegt allein der Schulleitung der Grundschule oder der Förderschule, sofern das Kind dort angemeldet wurde. Diese Entscheidung wird nicht durch das Gesundheitsamt getroffen.
Was ist die vorzeitige Einschulung und was müssen Personensorgeberechtigten dabei beachten?
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Die vorzeitige Einschulung betrifft Kinder die zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr erreichen. Diese Kinder können auf Antrag der Personensorgeberechtigten eingeschult werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann.
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Sollten Personensorgeberechtigten den Wunsch haben, ihr Kind vorzeitig einzuschulen, so wird darum gebeten, das Gesundheitsamt entweder unter der folgenden E-Mail Adresse: SEU-SD@lra-ab.bayern.de oder der Telefonnummer: 0 60 21 - 394 5316 zu kontaktieren.
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Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember des Stichjahres geboren wurden, ist für eine vorzeitige Einschulung neben dem Antrag zusätzlich noch ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.
Muss die Schuleingangsuntersuchung bei Verschiebung des Schulbesuchs wiederholt werden?
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Nein, zurückgestellte Kinder, bereits untersuchte Korridorkinder und Kinder die im Vorjahr, aufgrund einer geplanten vorzeitigen Einschulung untersucht wurden, werden nicht erneut untersucht.
Formulare zum Download
Schulärztliche Attestpflicht nach § 20 Abs. 2 BaySchO/ Überprüfung der Schulbesuchsfähigkeit nach Art. 118 Abs. 2 BayEUG bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern
Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises oder falls sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen, kann die Schule zunächst die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (Attestpflicht) verlangen. Falls sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen, kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses (Untersuchung im Gesundheitsamt) verlangen.
In diesem Fall muss die betreffende Person oder die Erziehungsberechtigten bitte folgendes Vorgehen beachten:
Am ersten Krankheitstag:
- Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern: 8:00 Uhr bis 8:30 Uhr: Vereinbarung eines schulärztlichen Untersuchungstermins unter der Telefonnummer 0 60 21 - 394 5316, Arbeitsbereich 33.3 (Kinder- und Jugendgesundheitsdienst/FQA) Gesundheitsamt Aschaffenburg
- Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern: 8:00 Uhr bis 8:30 Uhr: Vereinbarung eines schulärztlichen Untersuchungstermins unter der Telefonnummer 0 60 21 - 394 5328, Arbeitsbereich 33.1 (Medizinische Begutachtung) Gesundheitsamt Aschaffenburg
- Aufsuchen des Haus- oder Facharztes unter Vorlage des Auftrags und Ausstellung eines entsprechenden Befundes mit möglichst Nennung von Verdachtsdiagnosen (zumindest nach ICD-10).
- Wahrnehmung des vereinbarten Untersuchungstermins im Gesundheitsamt, Merlostraße 1-3 in Aschaffenburg-Damm, unter Vorlage der haus- oder fachärztlichen Untersuchungsergebnisse inklusive Laborbefunde.
Unabhängig hiervon ist auch eine Begutachtung der betreffenden Person hinsichtlich der Schulbesuchsfähigkeit möglich: Nach Art. 118 Abs. 2 BayEUG ist eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger, aus dessen oder deren Verhalten sich Hinweise auf eine mögliche Erkrankung ergeben, die die Schulbesuchsfähigkeit beeinträchtigt, nach Aufforderung durch die Schule verpflichtet, sich durch den öffentlichen Gesundheitsdienst untersuchen zu lassen.
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten nach § 34 IfSG / Kopflausbefall
Kopfläuse sind unangenehm und lästig. Vor allem in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindertagesstätten, wo Kinder täglich in engem Kontakt sind, verbreiten sie sich leicht weiter und sorgen oft für Aufregung. Aufgabe des Gesundheitsamts ist es, die Gemeinschaftseinrichtungen und die Eltern fachlich adäquat zu beraten, um eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zu fördern. Ebenfalls wird geeignetes Informationsmaterial zur Verfügung gestellt.
Meldung nach § 34 Abs. 6 IfSG für Gemeinschaftseinrichtungen Onlineformular
Formulare zum Download
Vollzug des Masernschutzgesetzes nach § 20 IfSG
Für den Schutz vor Masern und zur Erhöhung der Impfprävention ist in Deutschland am 1. März 2020 das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz erfasst alle nach 1970 geborenen Personen,
- die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden (Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden).
- die bereits vier Wochen
- in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 4 IfSG (Kinderheime) betreut werden oder
- in einer Einrichtung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG (insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge) untergebracht sind, und
- die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG (Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäuser und Arztpraxen) sowie in den Einrichtungen nach Nummer 1 und 2 tätig sind.
Die genannten Personen müssen einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorlegen. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen
Personen, die unter diese Nachweispflicht fallen und keinen ausreichenden Impfschutz oder einen gleichwertigen Nachweis vorlegen können, müssen durch die zuständige Einrichtung mittels untenstehender Formulare an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
Dieses steht bei Rückfragen auf folgenden Wegen gerne zur Verfügung:
Personengruppen zu 1 und 2: SEU-SD@lra-ab.bayern.de oder telefonisch: 0 60 21 - 394 5316
Personengruppe 3: Verwaltung-Infektionsschutz@lra-ab.bayern.de oder telefonisch: 0 60 21 - 394 5315
Weitere Informationen zum Masernschutz gibt es hier: Bundesministerium für Gesundheit