Inkontinenz
Da ein durch Inkontinenz bedingter vermehrter Restmüllanfall durch Windeln und so weiter aufgrund der Verwiegung zu einer erhöhten Müllgebühr führen kann, hat der Kreistag beschlossen, inkontinenten Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen freiwilligen Zuschuss zu gewähren.
Der Zuschuss kann mit dem Antragsformblatt elektronisch an das Landratsamt Aschaffenburg geschickt werden.
Voraussetzungen
Es muss ein finanzieller Härtefall gegeben sein. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn eine der folgenden Leistungen bezogen wird:
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
- Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz
- Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
- Ausbildungsförderung im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes
- Ausbildungsförderung nach den Regelungen über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderte
Sollte keine der vorgenannten Leistungen bezogen werden, kann die Härtefallregelung auch dann zutreffen, wenn eine festgelegte Einkommensgrenze durch die monatlichen Einnahmen der inkontinenten Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen nicht überschritten wird. Zu den Angehörigen zählen der Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder. Die Einkommensgrenzen werden jährlich neu angepasst und können im Merkblatt zum Zuschuss bei Inkontinenz nachgelesen werden.
Die oben beschriebenen Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen, wenn inkontinente Kinder in häuslicher Pflege durch die Familie betreut werden. Stattdessen ist in diesen Fällen eine Geburtsurkunde vorzulegen.
Die vorliegende Inkontinenz und Pflegebedürftigkeit muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden. Das Attest darf - bezogen auf das beantragte Jahr - nicht älter als 2 Jahre sein.
Über die für die inkontinenzbedingten Abfälle genutzte Restmülltonne muss tatsächlich ein erhebliches Abfallgewicht entsorgt worden sein. Mindestens müssen im Jahr 30 Kilogramm pro Person angefallen sein.
Zuschusshöhe
Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 84,00 Euro pro Jahr beziehungsweise den anteiligen Betrag von 7,00 Euro pro Monat.
Liegt die tatsächlich angefallene Gewichtsgebühr bei Vorliegen der übrigen Zuschussvoraussetzungen unter 84,00 Euro pro Jahr beziehungsweise 7,00 Euro pro Monat, wird maximal die tatsächlich angefallene Gewichtsgebühr als Zuschuss gewährt.
Der Zuschuss ist für jedes Kalenderjahr neu zu beantragen und kommt rückwirkend zur Auszahlung. Er muss bis spätestens zum 30. Juni eines Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr gestellt werden.
Der Zuschuss wird der von Inkontinenz betroffenen Person gewährt, unabhängig davon, ob diese auch Empfänger des Bescheides über Abfallentsorgungsgebühren für das Anwesen ist oder nicht. Eine Verrechnung des Zuschusses mit den Abfallgebühren ist daher nicht möglich.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen benötigt werden, richtet sich nach den Gegebenheiten im Einzelfall. Wird der Antrag vom Landratsamt zugeschickt, werden diese auf dem Antragsformblatt angekreuzt.
In der Regel werden die folgenden Unterlagen beziehungsweise Nachweise benötigt:
- Ausgefüllter Antrag
- Ärztliches Attest, das Inkontinenz und Pflegebedürftigkeit bestätigt
- Einkommensnachweise (zum Beispiel Rentenbescheid, Nachweis über Mieteinkünfte, Bescheid über Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit) der inkontinenten Person und der im Haushalt lebenden Familienangehörigen beziehungsweise Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen
- Geburtsurkunde von betroffenen Kindern in Familienpflege
- Angabe der Nummer(n) der Restmülltonne(n), über die der inkontinenzbedingte Abfall entsorgt wurde
- Angabe der Anzahl von Personen, die diese Tonne(n) genutzt haben
Weitere Informationen können unserem Infoblatt entnommen werden: