Schulärztliches Attest für volljährige Schülerinnen und Schüler

Schulärztliche Attestpflicht nach § 20 Abs. 2 BaySchO / Prüfung der Schulbesuchsfähigkeit nach Art. 118 Abs. 2 BayEUG

Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises oder falls sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin beziehungsweise eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen, kann die Schule zunächst die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (Attestpflicht) verlangen.

Falls sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen, kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses (Untersuchung im Gesundheitsamt) verlangen.

In diesem Fall muss die betreffende Person bitte folgendes Vorgehen beachten:

  • verpflichtende Vereinbarung eines schulärztlichen Untersuchungstermins am ersten Krankheitstag bis spätestens 8:30 Uhr unter der Telefonnummer 0 60 21 - 394 5328 vereinbaren (Arbeitsbereich 33.1, Medizinische Begutachtung, Gesundheitsamt Aschaffenburg).
  • Aufsuchen des Haus- oder Facharztes unter Vorlage des Auftrages und Ausstellung eines entsprechenden Befundes mit möglichst Nennung der Verdachtsdiagnosen (zumindest nach ICD-10)
  • Wahrnehmung des vereinbarten Untersuchungstermins im Gesundheitsamt, Merlostraße 1-3 in Aschaffenburg-Damm, unter Vorlage der haus- oder fachärztlichen Untersuchungsergebnisse

Falls das schulärztliche Zeugnis nicht innerhalb von zehn Tagen bei der Schule vorgelegt wird, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.