Vollzug des Masernschutzgesetzes nach § 20 IfSG
Für den Schutz vor Masern und zur Erhöhung der Impfprävention ist in Deutschland am 1. März 2020 das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz erfasst alle nach 1970 geborenen Personen,
- die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden (Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden).
- die bereits vier Wochen
- in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 4 IfSG (Kinderheime) betreut werden oder
- in einer Einrichtung nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG (insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge) untergebracht sind, und
- die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG (Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäuser und Arztpraxen) sowie in den Einrichtungen nach Nummer 1 und 2 tätig sind.
Die genannten Personen müssen einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorlegen. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen
Personen, die unter diese Nachweispflicht fallen und keinen ausreichenden Impfschutz oder einen gleichwertigen Nachweis vorlegen können, müssen durch die zuständige Einrichtung mittels untenstehender Formulare an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
Dieses steht bei Rückfragen auf folgenden Wegen gerne zur Verfügung:
Personengruppen zu 1 und 2: SEU-SD@lra-ab.bayern.de oder telefonisch: 0 60 21 - 394 5316
Personengruppe 3: Verwaltung-Infektionsschutz@lra-ab.bayern.de oder telefonisch: 0 60 21 - 394 5315
Weitere Informationen zum Masernschutz gibt es hier: Bundesministerium für Gesundheit