Hinweise Gewerbe und Industrie

Wissenswertes zur Anschlusspflicht

Gewerbebetriebe, bei denen bis zu 10 Tonnen oder 50 Kubikmeter pro Jahr an hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen anfallen, sind an die kommunale Hausmüllabfuhr anschlusspflichtig. Als Gewerbe werden in diesem Sinne auch Freiberufler und Träger caritativer Einrichtungen verstanden. Das Gefäßvolumen kann von den Gewerbetreibenden selbst gewählt werden, muss jedoch für die regelmäßig anfallenden Abfallmengen ausreichend bemessen sein. Es muss mindestens eine 120 Liter Restmülltonne pro Betrieb am Anwesen vorgehalten werden.

Bei einem Abfallanfall über 10 Tonnen oder 50 Kubikmeter pro Jahr müssen keine Behälter der kommunalen Hausmüllabfuhr genutzt werden. Alle anfallenden Restabfallmengen müssen jedoch über den Landkreis Aschaffenburg als zuständige Gebietskörperschaft entsorgt werden. In der Regel müssen die Restabfälle an der Umladestation in Aschaffenburg-Nilkheim abgegeben werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beseititung von Abfällen, die nach den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung von der Hausmüllsammlung ausgeschlossen sind.

Neue Abfallbeauftragtenverordnung seit Juni 2017

Seit 1. Juni 2017 gilt die neue Abfallbeauftragtenverordnung.

Die Abfallbeauftragtenverordnung regelt, welche Betriebe einen Abfallbeauftragten zu bestellen haben und dessen Aufgaben und Pflichten. Der Kreis derer, die nach der seit 1. Juni 2017 geltenden neuen AbfBeauftrV einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, hat sich gegenüber dem nach der bisher geltenden AbfBeauftrV deutlich geändert.

Für wen gilt die Regelung?

Nach der Abfallbeauftragtenverordnung müssen die Betreiber folgender Anlagen einen Abfallbeauftragten bestellen:

  • Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImschV) der Nummern 1 bis 7 und 9 bis 10 (siehe Anhang 1 d. 4. BImschV) mit den unter § 2 Nr. 1 aa AbfBeauftrV näher bestimmten Mengen an gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, der Nummer 8, die im förmlichen, nicht vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt werden
  • Betreiber von Krankenhäusern und Kliniken mit mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle
  • Betreiber von Deponien bis zur Stilllegung und
  • Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 nach Anhang I der Abwasserverordnung
  • Bestimmte Hersteller und Vertreiber für Verpackungen, Elektro(nik)geräte, Batterien sowie solche, die gefährliche und nicht gefährliche Abfälle freiwillig zurücknehmen (Details siehe § 2 Nr. 2 AbfBeauftrV)
  • Bestimmte Betreiber von Rücknahmesystemen nach Verpackungsverordnung, Elektro- und Elektronikgerätegesetz und Batteriegesetz.
Was wird geregelt?

Abfallbeauftragte müssen zuverlässig und fachkundig sein, sie müssen sich fortbilden (siehe §§ 8 und 9 AbfBeauftrV). Für Fälle, in denen Abfallbeauftragte zum 1. Juni 2017 bereits bestellt waren, ist die Regelung in § 10 Abs. 1 der Verordnung maßgeblich. Danach ist für bestellte Abfallbeauftragte keine Fachkunde erforderlich, wie sie in § 9 Abs. 1 der Verordnung festgelegt ist. Sie haben lediglich bis spätestens am 1. Juni 2019 einen Fortbildungskurs nach § 9 Abs. 2 zu besuchen.

Aufgaben des Abfallbeauftragten nach § 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz
  • Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und die Abfallbewirtschaftung sowie die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können
  • Überwachung der Abfallwege von der Entstehung der Abfälle oder Anlieferung bis zu deren Verwertung oder Beseitigung
  • Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des KrWG, der zugehörigen Rechtsvorschriften und der Bedingungen und Auflagen behördlicher Entscheidungen insbesondere durch die Kontrolle der Betriebsstätte und anfallender Abfälle und die Mitteilung festgestellter Mängel mit Vorschlägen zur Verbesserung
  • Information der Betriebsangehörigen zu möglichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Abfälle sowie zu Maßnahmen und Einrichtungen, die dies verhindern
  • Hinwirken auf die und Mitarbeiten bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren und Erzeugnisse bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG und Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen
  • Hinwirkung auf Verbesserung des Verfahrens bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden
  • Erstellung eines schriftlichen Jahresberichts
Sonstiges

Recht auf Unterstützung, Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung, Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz (§ 60 Abs. 3 KrWG in Verbindung mit den dort genannten Paragraphen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz). Immissionsschutzbeauftragte und Gewässerschutzbeauftragte können die Aufgaben und Pflichten eines Betriebsbeauftragten für Abfall mit wahrnehmen (§ 59 Abs. 3 KrWG).

Zuständigkeit in Bayern

Zuständig für den Vollzug der AbfBeauftrV ist laut Abfallzuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörde (für den Landkreis Aschaffenburg das Landratsamt).

Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen

Die Gewerbeabfallverordnung schreibt sowohl eine Eigenkontrolle als auch eine Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen vor. Daneben bestehen Dokumentationspflichten bei der Annahmekontrolle, der Ausgangskontrolle und hinsichtlich des weiteren Entsorgungsweges der vorbehandelten Gewerbeabfälle. Ein Betriebstagebuch ist zu führen.

Transport von Abfällen zu Entsorgungsanlagen

Wer Abfälle, die nicht über die Hausmüllabfuhr erfasst werden, zu entsorgen hat, kann damit größtenteils private Entsorger beauftragen. Die Adressen können bei der Abfallberatung des Landratsamtes oder der IHK erfragt werden.

Wer eigene Abfälle selbst zu Entsorgungsanlagen transportieren will, benötigt hierfür Genehmigungen, die in der Regel das Landratsamt erteilen kann. Bitte wenden Sie sich an die Abfallberatung.

In einigen Fällen können die Abfallberater auch Firmenkooperationen vermitteln, zum Beispiel wenn das Abfallprodukt der einen Firma in der anderen dringend benötigt wird.