Wohnberechtigungsschein

Geförderte Mietwohnungen (Sozialwohnungen) sind dafür gedacht, Bürgerinnen und Bürger, die sich aufgrund ihrer geringen Einkommensverhältnisse keine angemessene Mietwohnung auf dem freifinanzierten Wohnungsmarkt leisten können, mit kostengünstigem Wohnraum zu versorgen. Eine Sozialwohnung darf nur dann einem Wohnungssuchenden überlassen werden, wenn ein entsprechender Wohnberechtigungsschein vorliegt.

Beim Landkreis Aschaffenburg handelt es sich teilweise um ein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Das bedeutet, dass in bestimmten Gemeinden die Wohnberechtigung allein in der Regel nicht zum Bezug einer Sozialwohnung ausreicht. Betroffen sind im Landkreis die Gemeinden Karlstein am Main, Mainaschaff und der Markt Stockstadt am Main. Hier dürfen bestimmte geförderte Wohnungen (klassische Sozialwohnungen des 1. Förderweges und einkommensorientiert geförderte Wohnungen (EOF) der Einkommensstufe 1) nur Wohnungssuchenden überlassen werden, die vom Landratsamt für die konkrete Wohnung benannt wurden.

Weitere Informationen

Allgemeiner und gezielter Wohnberechtigungsschein

Die Suche nach einer Wohnung erfolgt hier eigenverantwortlich durch die wohnungssuchende Person. Das Landratsamt Aschaffenburg kann bei der Vermittlung einer Wohnung ohne Belegungsrechte nicht behilflich sein und hat keinen Einfluss auf die Auswahl durch den Vermieter oder die Vermieterin.

Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich die wohnungssuchende Person im Grundsatz in ganz Bayern - außer in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf - um eine entsprechende Sozialwohnung bewerben.

Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt, für die bereits eine schriftliche Zusage des oder der Verfügungsberechtigten über die beabsichtigte Vermietung an die wohnungssuchende Person vorliegt.

Der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen und die angemessene Wohnungsgröße) ist in den Wohnberechtigungsscheinen genau beschrieben.

Benennungsverfahren

In den oben genannten Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf unterliegen Sozialwohnungen (erster Förderweg) sowie Wohnungen der einkommensorientierten Förderung (EOF) Einkommensstufe 1 dem sogenannten Benennungsrecht.

Wohnungssuchende werden für diese Wohnungen auf Antrag in eine Vormerkliste aufgenommen, wenn die entsprechenden Einkommensgrenzen eingehalten werden. Zudem ist die soziale Dringlichkeit der Wohnungssuche festzustellen.

Wird eine entsprechende Wohnung frei, werden dem Vermieter oder der Vermieterin mindestens fünf Wohnungssuchende nach der Dringlichkeit ihrer Bewerbung vorgeschlagen. Nach Auswahl durch den Vermieter beziehungsweise die Vermieterin erfolgt die Wohnungszuweisung (Benennung) durch das Landratsamt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vermittlung einer Wohnung.

Wohnungen mit höheren Einkommensstufen, dies sind zum Beispiel Wohnungen der Stufen 2 und 3 der einkommensorientierten Förderung (EOF) des Bayerischen Wohnungsbauprogrammes, können weiterhin mit einem allgemeinen Wohnberechtigungsschein angemietet werden.

Zuständigkeiten

Das Landratsamt Aschaffenburg ist zuständig für Anträge auf Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins, wenn die wohnungssuchende Personen den gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Aschaffenburg hat sowie für Anträge auf Vormerkung (Benennungsverfahren) für eine Sozialwohnung in den Gemeinden Karlstein am Main, Mainaschaff und dem Markt Stockstadt am Main.

Bei gezielten Wohnberechtigungsscheinen muss sich die betreffende Wohnung im Landkreis Aschaffenburg befinden.

Ausnahme

Die Stadt Alzenau nimmt die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr. Sie ist daher für die Erteilung von allgemeinen Wohnberechtigungsscheinen an Bürgerinnen und Bürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Alzenau oder Antragstellende für einen gezielten Wohnberechtigungsschein im Stadtgebiet Alzenau zuständig. Nähere Auskünfte erteilt die Stadt Alzenau. 

Allgemeine Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins beziehungsweise für eine Benennung ist insbesondere, dass

  • die wohnungssuchende Person und berücksichtigungsfähigen Haushaltsangehörigen tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, für mindestens ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland zu leben und einen eigenen Hausstand zu führen (nicht antragsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich noch im Asylverfahren befinden und abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Duldung).
  • das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Aus dem Wohnberechtigungsschein geht hervor, welche Einkommensgrenze eingehalten wird und für welche Wohnung eine Bezugsberechtigung besteht.

Außerdem sind nur Personen antragsberechtigt, die keine weiteren Nebenwohnsitze und kein Wohneigentum haben.

Angemessene Wohnungsgrößen

Die angemessene Größe von Mietwohnungen beträgt mindestens 35 und höchstens:

Wohnungstyp Haushaltsgröße   Haushaltsgröße Wohnfläche bis zu ...
1-Zimmer-Wohnung   1 Person  40
 2-Zimmer-Wohnung  1 Person  50
 2-Zimmer-Wohnung  2 Personen  55
 3-Zimmer-Wohnung  2 Personen  65
 3-Zimmer-Wohnung  3 oder 4 Personen  75 
4-Zimmer-Wohnung  4 Personen  90

Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnfläche bis zu 15 größer sein.

Einkommensermittlung und Einkommensgrenzen

Die Einkommensermittlung bestimmt sich nach Artikel 4 bis 7 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz. Maßgebendes Einkommen ist das gesamte Brutto-Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen abzüglich diverser Freibeträge und Abzugsbeträge, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist.

Für Wohnungen des 1. Förderwegs (dies betrifft die Mehrzahl der im Landkreis Aschaffenburg vorhandenen geförderten Mietwohnungen) ergeben sich dann folgende Einkommensgrenzen:

Haushaltsgröße

Einkommensgrenze in Euro

1 Person 17.500
2 Personen 27.500
für jede weitere Person zuzüglich 5.000
zusätzlich für jedes Kind 1.300

Abweichende in der Regel höhere Einkommensgrenzen ergeben sich bei Wohnungen des 2. und 3. Förderwegs.

Bei der einkommensorientierten Förderung in Laufach und Kleinostheim (Programmjahre ab 1. Mai 2018 bis 1. September 2023) gelten zum Beispiel folgende Einkommensgrenzen in Euro:

HaushaltsgrößeStufe 1Stufe 2Stufe 3
1 Person  17.500 22.900 28.300
2 Personen  27.500 35.350 43.200
3 Personen (davon 1 Kind) 35.200 45.800 56.400
zuzüglich für jede weitere Person  6.700 8.700 10.700
zuzüglich für jedes weitere Kind 1.000 1.750  2.500

Eine genaue Einkommensberechnung kann nur das Landratsamt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen vornehmen.

Bei der Einkommensberechnung müssen folgende Einkünfte angerechnet werden (Aufzählung ist nicht abschließend):

  • alle positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetz aus Berufstätigkeit, Renten, Pensionen, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und so weiter
  • Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungen (sogenannte Minijobs)
  • Lohnzuschläge; steuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit
  • Lohnersatzleistungen und Einkommensersatzleistungen nach § 32 b Absatz 1 Nummer 1 EStG (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Elterngeld)
  • die steuerfrei als Zuschüsse gewährten Berufsausbildungshilfen und Leistungen zur Förderung der Ausbildung; Stipendien, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind
  • empfangener Unterhalt
  • laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch II und Sozialgesetzbuch XII und dem Bundesversorgungsgesetz.

Davon können abgesetzt werden:

Werbungskosten (Pauschbeträge):

bei nichtselbständiger Tätigkeit 1.230 Euro
Versorgungsbezüge, sonstige Einkünfte 102 Euro
Einkünfte aus Kapitalvermögen bis 1.000 Euro
bei Ehegatten bis 2.000 Euro
 bestimmte Einnahmen (§ 2 Absatz 2 Durchführungsverordnung Wohnungsrecht) je 200 Euro

Pauschalabzüge:

jeweils 10 Prozent, wenn

  • Steuern vom Einkommen,
  • laufende Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie
  • laufende Beiträge zu einer Lebensversicherung oder einer Versicherung zur Altersversorgung (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung)

entrichtet werden.

Von dem so ermittelten Gesamteinkommen des Haushalts werden abgezogen:

Freibeträge:

  • 4.000 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent
  • 5.000 Euro bei Ehepaaren und Lebenspartnern (bis zum Ablauf des siebten auf den Beginn der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft folgenden Kalenderjahres)

Unterhaltszahlungen:

  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher (nicht freiwilliger) Unterhaltsverpflichtungen gemäß Art. 5 Absatz 3 BayWoFG

Gültigkeitsdauer

Ein Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr.

Kosten

Alle Anträge sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins und für eine Benennung jeweils 15 Euro.