Naturschutz

Die Seiten des Naturschutzes bietet Auskünfte zu folgenden Themen:

Vertragsnaturschutzprogramm

Das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm verfolgt das Ziel, durch Verträge über naturschonende Bewirtschaftungsweisen und Pflegemaßnahmen ökologisch wertvolle Lebensräume für die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage der Menschen zu sichern, zu entwickeln und zu verbessern.

Landwirte, die auf freiwilliger Basis ihre Flächen nach den Zielen des Naturschutzes bewirtschaften, erhalten für den zusätzlichen Aufwand und den entgangenen Ertrag ein angemessenes Entgelt. Die Maßnahmen werden in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen. Das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm Offenland ist ein wichtiges Instrument der Naturschutzpolitik der Staatsregierung zum Aufbau des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 und zur Umsetzung der Bayerischen Biodiversitätsstrategie.

Die Förderung im Landkreis konzentriert sich auf Vertragsnaturschutzprogramm-Maßnahmen für die Biotoptypen Wiese und Weide, inklusive dem Erhalt von Streuobstbeständen. Jedoch sind grundsätzlich auch Abschlüsse von extensiver Ackernutzung zur Förderung von Ackerwildkräutern möglich. Für den Abschluss eines Vertrages im Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So ist eine Förderung im Rahmen des Vertragsnaturschutzprogrammes zum Beispiel vorwiegend innerhalb einer bestimmten Gebietskulisse möglich. Ob Ihre Fläche und Ihre Bewirtschaftung die Voraussetzungen erfüllen, besprechen wir gerne mit Ihnen.


Relevante Informationen für die Antragstellung 2025

Generell finden sich die Informationen zu den Agrarumweltmaßnahmen auf den Seiten des Bayerisches Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELFs): 

       Merkblatt Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM): AUKM Merkblatt 2024-2028
       Maßnahmenkombination Vertragsnaturschutzprogramm und EA
       Maßnahmenkombination Öko-Regelungen und Vertragsnaturschutzprogramm


Antragsphase vom 10. Januar 2025 bis 27. Februar 2025

Für den Abschluss des Vertragsnaturschutzprogramms ist ein naturschutzfachliches Beratungsgespräch mit der unteren Naturschutzbehörde notwendig. In Aschaffenburg berät Sie:

  •   David Horlemann (Biodiversitätsberater)
  •   Peter Lutz (Streuobstberater)

Aufgrund einer hohen Nachfrage möchten wir die Beratungen lenken. Aus dem Grund bitten wir Sie, das Funktionspostfach Vertragsnaturschutz@lra-ab.bayern.de (siehe auch unten die entsprechenden Muster-E-Mails) zu verwenden. Für eine bessere Beratung, bitten wir Sie, untenstehende Informationen entweder in Ihrer E-Mail oder beim ersten Telefonat parat zu haben.

Bei Interesse an einem Beratungsgespräch zum Vertragsnaturschutzprogramm melden Sie sich gerne frühzeitig vor Beginn des Antragszeitraums für den Verpflichtungsbeginn 2025 per E-Mail unter Vertragsnaturschutz@lra-ab.bayern.de


1.  Verlängerung von VNP-Vereinbarungen

Senden Sie gerne eine E-Mail mit folgenden Informationen an Vertragsnaturschutz@lra-ab.bayern.de :

  • Name, Vorname
  • E-Mail-Adresse
  • Telefonnummer/Handynummer
  • Betriebsnummer
  • Listen Sie Ihre Feldstücknummern auf mit dem Verweis, ob die bisherigen Maßnahmen übernommen/Änderungen vorgenommen werden sollen
  • Wenn zusätzliche Feldstücke besprochen werden sollen, geben Sie bitte auch diese an
  • Zusatz Streuobst: Sollen zusätzliche Streuobstbäume aufgenommen werden, hilft es uns, wenn Sie im Luftbild bereits die Bäume markiert haben, die förderfähig sind (beachten Sie hier bitte die Hinweise im Merkblatt AUM für den Verpflichtungszeitraum 2025 - 2029). Falls Sie diesbezüglich Unterstützung benötigen, wird Sie Streuobstberater Peter Lutz unterstützen.

2.  Neuabschluss von VNP Vereinbarungen

Senden Sie gerne eine E-Mail mit folgenden Informationen an Vertragsnaturschutz@lra-ab.bayern.de :

  • Name, Vorname
  • E-Mail-Adresse
  • Telefonnummer/Handynummer
  • Betriebsnummer
  • In welchen Schwerpunktbereichen sind Sie tätig? Acker/Wiese/Weide?
  • Listen Sie Ihre Feldstücknummern auf, welche im Beratungsgespräch besprochen werden sollen
  • Zusatz Streuobst: Sollen zusätzliche Streuobstbäume aufgenommen werden, hilft es uns, wenn Sie im Luftbild bereits die Bäume markiert haben, die förderfähig sind (beachten Sie hier bitte die Hinweise im Merkblatt AUM für den Verpflichtungszeitraum 2025 - 2029). Falls Sie diesbezüglich Unterstützung benötigen, wird Sie Streuobstberater Peter Lutz unterstützen.

3. Unterstützung Streuobstbäume im VNP

Senden Sie gerne eine E-Mail mit folgenden Informationen an Vertragsnaturschutz@lra-ab.bayern.de, wenn Sie Hilfe bei der Kartierung der Streuobstbäume haben:

  • Name, Vorname
  • E-Mail-Adresse
  • Telefonnummer/Handynummer
  • Betriebsnummer
  • Listen Sie Ihre Feldstücknummern auf, welche für das Vertragsnaturschutzprogramm mit Streuobst digitalisiert werden sollen

4. KULAP-Ablehnung in der Vertragsnaturschutz-Kulisse

Ihr KULAP-Antrag wurde abgelehnt, da Ihr Feldstück in einer Vertragsnaturschutz-Kulisse liegt? Gerne besprechen wir mit Ihnen Ihre Handlungsoptionen im Vertragsnaturschutzprogramm und über den Hintergrund der Vertragsnaturschutz-Kulisse auf.

Senden Sie gerne eine E-Mail mit folgenden Informationen an Vertragsnaturschutz@lra-ab.bayern.de :

  • Name, Vorname
  • E-Mail-Adresse
  • Telefonnummer/Handynummer
  • Betriebsnummer
  • Listen Sie Ihre Feldstücknummern auf, bei denen Ihr KULAP-Antrag aufgrund einer Vertragsnaturschutz-Kulisse abgelehnt wurde. Idealerweise teilen Sie uns bitte Ihre KULAP-Maßnahme mit, welche Sie auf dem Feldstück abschließen wollten.

Streuobst im Landkreis Aschaffenburg

Der Streuobstanbau ist eine über Jahrhunderte entstandene Form des Obstanbaus auf stark wachsenden, hochstämmigen Bäumen in weitem Pflanzabstand mit einer Unternutzung als Wiese, Weide, Garten oder Acker. Für den Naturschutz bedeutsam sind die Streuobstwiesen durch den wertvollen Lebensraum, den sie für viele Kleintiere, Insekten, Vögel aber auch Pflanzen bieten. Streuobstwiesen gehören mit circa 5.000 Tier- und Pflanzenarten zu den artenreichsten Lebensräumen in Mitteleuropa. So hat zum Beispiel der bestandsgefährdete Steinkauz eine seiner wenigen Populationen in den Streuobstwiesen am bayerischen Untermain. Streuobstbestände sind ein einzigartiger Schatz an genetischer, geschmacklicher und gesunder Vielfalt. Im Rahmen des Bayerischen Streuobstpakts sollen Streuobstwiesen erhalten und zusätzlich Streuobstbäume neu gepflanzt werden. Weitere Informationen zum Streuobstpakt finden Sie unter: www.bayern-streuobstpakt.de

Fördermöglichkeiten

Aktuelle Förderprogramme und weiterführende Informationen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft:

Förderung: Bayerischer Streuobstpakt und aktuelle Förderprogramme für Streuobst in Bayern - LfL

Mistel schwächen Obstbäume

Mangelnde Pflege der Obstbäume und das zunehmend warme Klima begünstigen die Ausbreitung der Mistel in unserer Region. Da sich Misteln in der Vergangenheit insbesondere auf Streuobstbäumen beträchtlich vermehrt haben und die Bäume durch starken Befall sehr geschwächt werden, empfehlen wir, die Misteln aus den Bäumen zu entfernen. Um keine brütenden Vögel zu stören, sollte der Schnitt in den Monaten Oktober bis Februar durchgeführt werden. Zur Erhaltung der ökologisch wertvollen Streuobstwiesen ist eine Bekämpfung der Mistel jedoch unumgänglich.

Der Landschaftspflegeverband Aschaffenburg hat alle Informationen zur Mistelbekämpfung auf seiner Homepage und in einem Flyer zusammengestellt:

Wissenswertes über die Mistel

Flyer zum Download: Downloadbereich (lpv-aschaffenburg.de)

Wichtig zu wissen:

  • Die Mistel steht nicht unter Naturschutz!
  • Regelmäßig (mindestens alle 2 bis 3 Jahre) sollte der Halbschmarotzer vom Baum entfernt werden (bei Jungbäumen jährlich)
  • Kontrollieren Sie Ihre Bäume regelmäßig auf Mistelbefall
  • Für das Schneiden, die Beseitigung oder die Verwendung von Misteln für den Eigenbedarf ist keine Genehmigung erforderlich
  • Der Verkauf von Misteln ist genehmigungspflichtig: Lediglich für den Verkauf von Misteln, zum Beispiel auf Weihnachtsmärkten, ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung kann formlos bei der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg beantragt werden. Im Antrag sind der Entnahmeort, die ungefähre Entnahmemenge, der Verkaufsort und die Verkaufszeiten anzugeben. Für eventuelle Rückfragen zur Genehmigungspflicht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Telefon: 0 60 21 - 394 7112, E-Mail: naturschutz@lra-ab.bayern.de).

Regionaltypische Kernobstsorten im Raum Bayerischer Untermain und Spessart

Im Rahmen des Biodiversitätsprojektes der Regierung von Unterfranken "Erfassung und Erhalt von Kernobstsorten am Bayerischen Untermain" wurden mehr als 6.000 Bäume am Bayerischen Untermain kartiert und insgesamt 220 Sorten bestimmt. Als Ergebnis dieses Projektes entstand nun eine umfangreiche Sortenbroschüre mit der Beschreibung seltener Regionalsorten.

Informationen und Download unter: www.obstsorten-untermain.de

Biodiversitätspreis 2024 : "Streuobstwiesen - Blühende Obstgärten der Artenvielfalt"

Informationen hierzu sind unter Bayerischer Naturschutzfonds zu finden und im Flyer.

Meldepflichtige Wirbeltiere

Nach § 7 Absatz 2 Bundesartenschutzverordnung müssen alle Tierfreunde ihren Bestand an geschützten Wirbeltierarten unverzüglich nach Besitznahme der zuständigen Behörde - für den Landkreis Aschaffenburg das Landratsamt - anzeigen.

Anzeige

Meldepflichtige Tierarten (häufigste gehandelte Arten)

Säugetiere

  • alle heimischen Arten mit wenigen Ausnahmen (zum Beispiel Feldmaus, Hausmaus) *
  • alle Affen und Halbaffen
  • Großkatzen

Vögel

  • alle europäischen Arten
  • Störche und Ibise *
  • Entenvögel *
  • Greifvögel *
  • Fasanenartige und Pfauen *
  • alle Papageienvögel mit Ausnahme von zum Beispiel Wellensittichen, Nymphensittichen, Halsbandsittichen *
    (Hinweis: Die Zucht von Papageien bedarf einer Zuchterlaubnis)
  • alle Eulenvögel

Nicht meldepflichtig sind zum Beispiel Kanarienvögel, Reisfinken, Zebrafinken.

Reptilien und Amphibien 

  • alle europäischen Arten
  • alle Landschildkröten
  • Wasserschildkröten *
    (Ausnahme: Rotwangen-Schmuckschildkröte)
  • alle Chamäleons
  • alle Riesenschlangen
  • Giftschlangen *
  • Geckos, Dornschwänze, Bartagamen, Leguane *, alle Warane
  • Salamander und Molche *
  • eigentliche Frösche (Gattung Rana) und Baumsteigerfrösche

Fische

Im Einzelfall beim Landratsamt Aschaffenburg nachfragen.

Skorpione

Im Einzelfall beim Landratsamt Aschaffenburg nachfragen.

Vogelspinnen

Im Einzelfall beim Landratsamt Aschaffenburg nachfragen.

Hinweise

Die vorstehende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll dem Tierfreund und dem Fachhandel eine Hilfe sein, sich mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen.

Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Aschaffenburg. Verstöße gegen das Artenschutzrecht können - außer mit der Beschlagnahme des Tieres - mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Für alle gefährlichen Tierarten ist eine Haltungserlaubnis durch die Gemeinde erforderlich. Als gefährliche Tierarten gelten zum Beispiel Riesenschlangen, alle Giftschlangen, Vogelspinnen oder Skorpione.

* Im Einzelfall beim Landratsamt Aschaffenburg nachfragen

Naturschutzbeirat

Seit 1974 gibt es am Landratsamt Aschaffenburg einen Naturschutzbeirat. Er hat die Aufgabe, die Untere Naturschutzbehörde wissenschaftlich und fachlich zu beraten. Als Sachverständigengremium setzt er sich aus Fachleuten der für Fragen der Ökologie bedeutsamen Fachrichtungen wie Naturschutz, Landschaftspflege, Biologie, Agrar- und Forstbereich zusammen.

Die Fach- und Ortskenntnis der Mitglieder dieses Gremiums trägt dazu bei, schwierige Entscheidungsfindungen zu erleichtern und bringt wertvolle Anregungen für die Naturschutzarbeit ein.

Naturschutzwacht

Die Naturschutzwacht unterstützt die untere Naturschutzbehörde durch Überwachungs- und Betreuungsaufgaben. Die ehrenamtlich tätigen Hilfskräfte sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der unteren Naturschutzbehörde und nehmen Amtshandlungen wahr.

Sie haben die Aufgabe, durch Aufklärung, Beratung und Information vor Ort mitzuwirken sowie allgemein Kenntnisse über die Zusammenhänge in der Natur zu vermitteln. Die zunehmende Akzeptanz der Naturschutzwacht in der Bevölkerung beruht insbesondere auf der persönlichen Glaubwürdigkeit und dem vorbildlichen Einsatz ihrer Mitglieder.

Wenn allerdings der Versuch, durch sachliche Argumentation zu überzeugen, nicht zum Erfolg führt, muss sie ihre polizeilichen Befugnisse einsetzen und Verstöße verfolgen und ahnden.

Das Landratsamt richtete im Jahr 1978 die erste Naturschutzwacht in Unterfranken ein. Regelmäßige Dienstbesprechungen und Exkursionen fördern den Kontakt der unteren Naturschutzbehörde mit ihren ehrenamtlichen Helfern.

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz

Schutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Aschaffenburg

Übersichtskarte der Landschaftsschutzgebiete

Naturschutzgebiete im Landkreis Aschaffenburg

Übersichtskarte der Naturschutzgebiete

Pflege von Hecken, Feldgehölze und Bäumen

Rechtlicher Hintergrund und Allgemeines

Nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz) dürfen zum Schutz von Vögeln und anderen wildlebenden Tieren in der Zeit vom 1. März bis 30. September keine Gehölzschnittarbeiten an Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen durchgeführt werden.

Dasselbe gilt für Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder –gebüsche sowie für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (zum Beispiel Hausgärten, Streuobstwiesen, Kleingartenanlagen) stehen.

Ausgenommen von diesen Verboten sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (zum Beispiel Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen etc.).

Sofern die Bäume oder Gehölze in der freien Natur, in einem Landschaftsschutzgebiet oder einem sonstigen naturschutzrechtlich geschützten Bereich stehen, dürfen diese gemäß Artikel 16 Bayerisches Naturschutzgesetz nur mit naturschutzrechtlicher Erlaubnis beseitigt oder sonst erheblich verändert werden. Ausnahmen gibt es auch hier, abhängig von der Regelung, die je nach Einzelfall anwendbar ist. Für nähere Auskünfte setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Der frühe Beginn des Verbotes begründet sich darauf, dass die Brutzeit nicht erst mit dem Legen von Eiern beginnt, sondern bereits mit der Balz. Diese beginnt meist schon Wochen vor der eigentlichen Brut und ab diesem Zeitpunkt sind die Vögel auf Gehölze angewiesen, anhand derer sie ihre Reviere abgrenzen und in denen sie nach geeigneten Nistmöglichkeiten suchen. Zudem beginnen einige Arten - zum Teil auch verursacht durch Klimaveränderungen - bereits sehr zeitig im Jahr mit dem Brüten.

Hecken sind für heimische Säugetiere, Vögel und Insekten ganzjährig sehr wertvolle Lebensräume. Sie sind Biotope aus Menschenhand, die durch die landwirtschaftliche Nutzung entstanden und somit Elemente der Kulturlandschaft sind. Sie sind ein wichtiger Teil des vielfältigen Landschaftsbilds und als solches schützens- und erhaltenswert.

Auch Bäume haben ohne Baumschutzverordnung einen Schutzstatus. Dies bezieht sich sowohl auf Bäume in der freien Landschaft als auch innerorts. Bäume können für das Landschaftsbild und/oder den Naturhaushalt eine wichtige Funktion erfüllen sowie in Bebauungs- oder Freiflächengestaltungsplänen zum Hausbau festgesetzt sein.

Zeitraum und Umfang

Zur Erhaltung von Hecken und Feldgehölzen ist eine regelmäßige Pflege unerlässlich. Diese ist aber nur dann mit dem Artenschutz (§ 44 BNatSchG) vereinbar, wenn sich während der Heckenpflege keine oder nur wenige Tiere im Gehölz aufhalten. Am besten gelingt dies in den Wintermonaten.

In jedem Fall, insbesondere in Gärten, ist beim Schnitt grundsätzlich sicherzustellen, dass keine Nester zerstört oder brütende Vögel (auch in Baumhöhlen oder -stämmen, Mauernischen oder Hecken) gestört werden. Hier ist vor einer Fällung eine Untersuchung der potentiellen Lebensstätten notwendig. Bei großen oder alten Bäumen ist es empfehlenswert, einen fachlich geeigneten Betrieb mit der Pflege zu beauftragen. Im Zuge dessen können Sie auch eine Einschätzung oder Gutachten zur Verkehrssicherheit erhalten.

Das Gleiche gilt für Maßnahmen an Gebäuden (Sanierung, Unterhaltung, Umbau, Abbruch) – hier ist auf wildlebende Tiere (zum Beispiel Fledermäuse) zu achten, die bevorzugt in Gebäuden leben (unter anderem in Hohlräumen von Dächern, in Dachüberständen oder hinter Fassadenverkleidungen). Da Verstöße gegen den Artenschutz (§§ 69 ff. BNatSchG) mit hohen Geldbußen belegt sind und nicht selten sogar den Tatbestand einer Straftat erfüllen, empfiehlt es sich, uns vor einer Fällung zu Rate zu ziehen. Weitere Informationen hierzu sind zu finden in unserem Merkblatt "Berücksichtigung des Artenschutzes bei Baumaßnahmen innerhalb der Ortslage und im Außenbereich".

Die untere Naturschutzbehörde rät daher, Gehölzarbeiten egal an welchem Standort, die über das Maß des schonenden Form- und Pflegeschnitts hinausgehen, stets nur im Zeitraum von 1. Oktober bis 28. Februar auszuführen. Ausgenommen davon sind unter anderem unaufschiebbare Arbeiten, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer oder Gefahrenabwehr erforderlich sind sowie die Entfernung geringfügigen Gehölzbewuchses zur Verwirklichung eines zulässigen (genehmigten) Bauvorhabens.

Für größere (private) Vorhaben und Befreiungen von den Verboten ist ein formloser Antrag nach § 67 BNatSchG bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Nützliche Links und Broschüren

Wespen und Hornissen

Wolf, Bär oder Luchs

Wölfe sind grundsätzlich vorsichtig und meiden Menschen. In dicht besiedelten Gebieten kommt es dennoch vor, dass vereinzelte Wölfe tagsüber im Siedlungsbereich gesichtet werden. Nähere Informationen zu Verhaltensweisen bei Begegnung, die Meldung von Hinweisen und so weiter erhalten Sie unter:

Wildtiermanagement Wolf - LfU Bayern

Meldung von Hinweisen auf Wolf, Luchs oder Bär - LfU Bayern

Sollten Sie einen Wolf gesichtet haben, nutzen Sie bitte für die Meldung an das Bayerische Landesamt für Umwelt das folgende Formblatt:

Meldung an das LfU

Reitkennzeichen