Vormundschaft
Die Vormundschaft ist zuständig für minderjährige Kinder, deren Eltern aufgrund einer Krankheit oder aus anderen Gründen die Verantwortung für ihre Kinder nicht mehr übernehmen können oder verstorben sind. Ein Vormund oder ein Ergänzungspfleger wird vom Familiengericht bestellt.
Vormundschaft
Minderjährige Kinder, deren Eltern wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Verantwortung für ihre Kinder nicht mehr übernehmen können oder verstorben sind, erhalten einen Vormund. Dieser wird vom Familiengericht bestimmt und kümmert sich bis zum 18. Geburtstag um das Wohlergehen und formelle Angelegenheiten des Kindes. Wenn keine geeigneten Personen (Ehrenamtliche bzw. Familie) zur Verfügung stehen, wird das Jugendamt zum Vormund bestimmt. In diesem Fall spricht man dann von einer Amtsvormundschaft.
Pflegschaft
Eine Pflegschaft enthält nur Teile der gesetzlichen Vertretung beziehungsweise der elterlichen Sorge.
Im Gegensatz zur Vormundschaft wird bei einer Pflegschaft den Eltern nur ein Teil ihrer elterlichen Verantwortung entzogen. Die Ergänzungspfleger beziehungsweise -pflegerin bekommt dann die Aufgabe zum Beispiel Erziehungshilfen zu beantragen oder zu entscheiden, wo das Kind lebt. Diese Person ist also ebenfalls wie ein Vormund eine rechtliche Vertretung, aber eben nur in bestimmten Angelegenheiten. Neben den Eltern hat sie eine ergänzende Funktion.
Eine Pflegschaft kann unterschiedliche Teile der elterlichen Sorge beinhalten, zum Beispiel die Personensorge, die Vermögenssorge, die Gesundheitsfürsorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.