Häufig gestellte Fragen - FAQ
Hier sind Antworten zu häufig gestelle Fragen zu finden:
Verlängerung des Aufenthaltstitels oder Übertragung auf den neuen Reisepass
In diesem Fall ist das entsprechende Antragsformular herunterzuladen und mit den für das Anliegen erforderlichen Unterlagen per Post an folgende Adresse zu senden:
Ausländerrecht, Staatsangehörigkeit, Personenstandwesen, Integration : Detailseite
Fachbereich 45
Leitung: Frau Roth
Aufenthaltstitel
Mein Aufenthaltstitel ist abgelaufen. Ich habe schon einen neuen Reisepass und die Verlängerung meines Aufenthaltstitels beantragt. Nun möchte ich ins Ausland verreisen.
Da Ihr befristeter Aufenthaltstitel abgelaufen ist, benötigen Sie für die Reise eine sogenannte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Diese bestätigt, dass Ihr bisheriger Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt.
Die Fiktionsbescheinigung ist mindestens 1 Monat vor der geplanten Reise bei der Ausländerbehörde anzufordern.
Für die Reise ins Ausland benötigen Sie dann Ihren abgelaufenen Reisepass, den neuen gültigen Reisepass, den abgelaufenen Aufenthaltstitel und die Fiktionsbescheinigung.
Bitte beachten Sie, dass eine Fiktionsbescheinigung nicht ausgestellt werden kann, wenn Sie noch keinen Verlängerungsantrag gestellt haben.
Mein Aufenthaltstitel ist abgelaufen. Ich habe einen neuen Reisepass und bereits den Übertrag meiner Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltserlaubnis EU beantragt. Nun möchte ich ins Ausland verreisen.
Da es sich bei einer Niederlassungserlaubnis und einer Daueraufenthaltserlaubnis EU um unbefristete Aufenthaltserlaubnisse handelt, können Sie in der Regel mit Ihrem alten Reisepass, dem neuen Reisepass und Ihrer bisherigen Niederlassungserlaubnis bzw. Daueraufenthaltserlaubnis EU wieder nach Deutschland einreisen.
Vor einer Reise ins Ausland empfehlen wir Ihnen jedoch, sich über die dort geltenden Einreisebestimmungen zu informieren und ggf. mit dem Konsulat des jeweiligen Landes Kontakt aufzunehmen.
Das Landratsamt Aschaffenburg kann keine verbindlichen Aussagen über die Vorgaben ausländischer Behörden machen.
Erklärung zur Niederlassungserlaubnis
Fiktionsbescheinigung
Ich habe eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG (Erlaubnisfiktion). Kann ich damit ins Ausland verreisen?
Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG berechtigt nicht zur Wiedereinreise nach Deutschland.
Kontakt zur Ausländerbehörde
Wie nehme ich Kontakt zur Ausländerbehörde auf?
Bitte wenden Sie sich bei Fragen, die wir nicht anhand der Informationen auf unserer Homepage beantworten konnten, an Auslaenderbehoerde@Lra-ab.bayern.de oder an unser Service-Telefon (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr).
Um Ihre Anfrage bearbeiten zu können, benötigen wir zwingend folgende Angaben:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Adresse
Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Anfrage nur beantworten können, wenn diese Angaben vollständig sind. Erfolgt die Anfrage durch Dritte (z.B. Familienmitglieder, Freunde, Beratungsstellen), können wir diese nur beantworten, wenn Sie diese Person zuvor bevollmächtigt haben und uns die Vollmacht vorliegt oder der Anfrage mit Ihrer Unterschrift als PDF-Dokument beigefügt ist.
Aufgrund des hohen Aufkommens an Anfragen kann sich die Beantwortung Ihrer Anfrage verzögern. Wir bitten um Ihr Verständnis und bitten Sie in der Zwischenzeit von weiteren Rückfragen abzusehen.
Terminvereinbarung
Wie vereinbare ich einen Termin?
Termine bei der Ausländerbehörde können über unsere Online-Terminvereinbarung vereinbart werden.
Informationen für Arbeitgeber
Aus § 4a Abs. 3 – 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geht hervor, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer bzw. eine Ausländerin in Deutschland beschäftigt werden darf und welche Pflichten für den Arbeitgeber bestehen.
Sollte eine ausländische Mitarbeiterin oder ein ausländischer Mitarbeiter über keinen Aufenthaltstitel verfügen, darf diese oder dieser nur nach § 4a Abs. 4 AufenthG beschäftigt werden.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Verpflichtung zu prüfen, ob der vorgelegte Aufenthaltstitel noch gültig ist. Außerdem ist zu beachten, ob auf dem Aufenthaltstitel bzw. im Zusatzblatt die Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder die Erwerbstätigkeit nur unter bestimmten Bedingungen aufgenommen werden darf.
Eine Kopie des Aufenthaltstitels ist für den Zeitraum der Tätigkeit vom Arbeitgeber aufzubewahren. Eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses mit einer ausländischen Staatsbürgerin oder einem ausländischen Staatsbürger ist der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Die Aufnahme einer Weiterbildungsmaßnahme stellt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses da, auch wenn vertraglich eine Wiedereinstellungsgarantie vereinbart worden ist.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sowie ihre Familienangehörigen können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen.
Die Ausländerbehörde Landkreis Aschaffenburg steht für Rückfragen gerne unter der Telefonnummer 06021/394-6455 zur Verfügung.