Benennungsverfahren
In den oben genannten Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf unterliegen Sozialwohnungen (erster Förderweg) sowie Wohnungen der einkommensorientierten Förderung (EOF) Einkommensstufe 1 dem sogenannten Benennungsrecht.
Wohnungssuchende werden für diese Wohnungen auf Antrag in eine Vormerkliste aufgenommen, wenn die entsprechenden Einkommensgrenzen eingehalten werden. Zudem ist die soziale Dringlichkeit der Wohnungssuche festzustellen.
Wird eine entsprechende Wohnung frei, werden dem Vermieter oder der Vermieterin mindestens fünf Wohnungssuchende nach der Dringlichkeit ihrer Bewerbung vorgeschlagen. Nach Auswahl durch den Vermieter beziehungsweise die Vermieterin erfolgt die Wohnungszuweisung (Benennung) durch das Landratsamt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Vermittlung einer Wohnung.
Wohnungen mit höheren Einkommensstufen, dies sind zum Beispiel Wohnungen der Stufen 2 und 3 der einkommensorientierten Förderung (EOF) des Bayerischen Wohnungsbauprogrammes, können weiterhin mit einem allgemeinen Wohnberechtigungsschein angemietet werden.