Allgemeine Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins beziehungsweise für eine Benennung ist insbesondere, dass

  • die wohnungssuchende Person und berücksichtigungsfähigen Haushaltsangehörigen tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, für mindestens ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland zu leben und einen eigenen Hausstand zu führen (nicht antragsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich noch im Asylverfahren befinden und abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Duldung).
  • das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Aus dem Wohnberechtigungsschein geht hervor, welche Einkommensgrenze eingehalten wird und für welche Wohnung eine Bezugsberechtigung besteht.

Außerdem sind nur Personen antragsberechtigt, die keine weiteren Nebenwohnsitze und kein Wohneigentum haben.