Einkommensermittlung und Einkommensgrenzen

Die Einkommensermittlung bestimmt sich nach Artikel 4 bis 7 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz. Maßgebendes Einkommen ist das gesamte Brutto-Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen abzüglich diverser Freibeträge und Abzugsbeträge, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist.

Für Wohnungen des 1. Förderwegs (dies betrifft die Mehrzahl der im Landkreis Aschaffenburg vorhandenen geförderten Mietwohnungen) ergeben sich dann folgende Einkommensgrenzen:

Haushaltsgröße

Einkommensgrenze in Euro

1 Person 17.500
2 Personen 27.500
für jede weitere Person zuzüglich 5.000
zusätzlich für jedes Kind 1.300

Abweichende in der Regel höhere Einkommensgrenzen ergeben sich bei Wohnungen des 2. und 3. Förderwegs.

Bei der einkommensorientierten Förderung in Laufach und Kleinostheim (Programmjahre ab 1. Mai 2018 bis 1. September 2023) gelten zum Beispiel folgende Einkommensgrenzen in Euro:

HaushaltsgrößeStufe 1Stufe 2Stufe 3
1 Person  17.500 22.900 28.300
2 Personen  27.500 35.350 43.200
3 Personen (davon 1 Kind) 35.200 45.800 56.400
zuzüglich für jede weitere Person  6.700 8.700 10.700
zuzüglich für jedes weitere Kind 1.000 1.750  2.500

Eine genaue Einkommensberechnung kann nur das Landratsamt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen vornehmen.

Bei der Einkommensberechnung müssen folgende Einkünfte angerechnet werden (Aufzählung ist nicht abschließend):

  • alle positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetz aus Berufstätigkeit, Renten, Pensionen, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und so weiter
  • Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungen (sogenannte Minijobs)
  • Lohnzuschläge; steuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit
  • Lohnersatzleistungen und Einkommensersatzleistungen nach § 32 b Absatz 1 Nummer 1 EStG (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Elterngeld)
  • die steuerfrei als Zuschüsse gewährten Berufsausbildungshilfen und Leistungen zur Förderung der Ausbildung; Stipendien, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind
  • empfangener Unterhalt
  • laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch II und Sozialgesetzbuch XII und dem Bundesversorgungsgesetz.

Davon können abgesetzt werden:

Werbungskosten (Pauschbeträge):

bei nichtselbständiger Tätigkeit 1.230 Euro
Versorgungsbezüge, sonstige Einkünfte 102 Euro
Einkünfte aus Kapitalvermögen bis 1.000 Euro
bei Ehegatten bis 2.000 Euro
 bestimmte Einnahmen (§ 2 Absatz 2 Durchführungsverordnung Wohnungsrecht) je 200 Euro

Pauschalabzüge:

jeweils 10 Prozent, wenn

  • Steuern vom Einkommen,
  • laufende Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie
  • laufende Beiträge zu einer Lebensversicherung oder einer Versicherung zur Altersversorgung (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung)

entrichtet werden.

Von dem so ermittelten Gesamteinkommen des Haushalts werden abgezogen:

Freibeträge:

  • 4.000 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent
  • 5.000 Euro bei Ehepaaren und Lebenspartnern (bis zum Ablauf des siebten auf den Beginn der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft folgenden Kalenderjahres)

Unterhaltszahlungen:

  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher (nicht freiwilliger) Unterhaltsverpflichtungen gemäß Art. 5 Absatz 3 BayWoFG