Pflege von Hecken, Feldgehölze und Bäumen

Rechtlicher Hintergrund und Allgemeines

Nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz) dürfen zum Schutz von Vögeln und anderen wildlebenden Tieren in der Zeit vom 1. März bis 30. September keine Gehölzschnittarbeiten an Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen durchgeführt werden.

Dasselbe gilt für Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder –gebüsche sowie für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (zum Beispiel Hausgärten, Streuobstwiesen, Kleingartenanlagen) stehen.

Ausgenommen von diesen Verboten sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (zum Beispiel Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen etc.).

Sofern die Bäume oder Gehölze in der freien Natur, in einem Landschaftsschutzgebiet oder einem sonstigen naturschutzrechtlich geschützten Bereich stehen, dürfen diese gemäß Artikel 16 Bayerisches Naturschutzgesetz nur mit naturschutzrechtlicher Erlaubnis beseitigt oder sonst erheblich verändert werden. Ausnahmen gibt es auch hier, abhängig von der Regelung, die je nach Einzelfall anwendbar ist. Für nähere Auskünfte setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Der frühe Beginn des Verbotes begründet sich darauf, dass die Brutzeit nicht erst mit dem Legen von Eiern beginnt, sondern bereits mit der Balz. Diese beginnt meist schon Wochen vor der eigentlichen Brut und ab diesem Zeitpunkt sind die Vögel auf Gehölze angewiesen, anhand derer sie ihre Reviere abgrenzen und in denen sie nach geeigneten Nistmöglichkeiten suchen. Zudem beginnen einige Arten - zum Teil auch verursacht durch Klimaveränderungen - bereits sehr zeitig im Jahr mit dem Brüten.

Hecken sind für heimische Säugetiere, Vögel und Insekten ganzjährig sehr wertvolle Lebensräume. Sie sind Biotope aus Menschenhand, die durch die landwirtschaftliche Nutzung entstanden und somit Elemente der Kulturlandschaft sind. Sie sind ein wichtiger Teil des vielfältigen Landschaftsbilds und als solches schützens- und erhaltenswert.

Auch Bäume haben ohne Baumschutzverordnung einen Schutzstatus. Dies bezieht sich sowohl auf Bäume in der freien Landschaft als auch innerorts. Bäume können für das Landschaftsbild und/oder den Naturhaushalt eine wichtige Funktion erfüllen sowie in Bebauungs- oder Freiflächengestaltungsplänen zum Hausbau festgesetzt sein.

Zeitraum und Umfang

Zur Erhaltung von Hecken und Feldgehölzen ist eine regelmäßige Pflege unerlässlich. Diese ist aber nur dann mit dem Artenschutz (§ 44 BNatSchG) vereinbar, wenn sich während der Heckenpflege keine oder nur wenige Tiere im Gehölz aufhalten. Am besten gelingt dies in den Wintermonaten.

In jedem Fall, insbesondere in Gärten, ist beim Schnitt grundsätzlich sicherzustellen, dass keine Nester zerstört oder brütende Vögel (auch in Baumhöhlen oder -stämmen, Mauernischen oder Hecken) gestört werden. Hier ist vor einer Fällung eine Untersuchung der potentiellen Lebensstätten notwendig. Bei großen oder alten Bäumen ist es empfehlenswert, einen fachlich geeigneten Betrieb mit der Pflege zu beauftragen. Im Zuge dessen können Sie auch eine Einschätzung oder Gutachten zur Verkehrssicherheit erhalten.

Das Gleiche gilt für Maßnahmen an Gebäuden (Sanierung, Unterhaltung, Umbau, Abbruch) – hier ist auf wildlebende Tiere (zum Beispiel Fledermäuse) zu achten, die bevorzugt in Gebäuden leben (unter anderem in Hohlräumen von Dächern, in Dachüberständen oder hinter Fassadenverkleidungen). Da Verstöße gegen den Artenschutz (§§ 69 ff. BNatSchG) mit hohen Geldbußen belegt sind und nicht selten sogar den Tatbestand einer Straftat erfüllen, empfiehlt es sich, uns vor einer Fällung zu Rate zu ziehen. Weitere Informationen hierzu sind zu finden in unserem Merkblatt "Berücksichtigung des Artenschutzes bei Baumaßnahmen innerhalb der Ortslage und im Außenbereich".

Die untere Naturschutzbehörde rät daher, Gehölzarbeiten egal an welchem Standort, die über das Maß des schonenden Form- und Pflegeschnitts hinausgehen, stets nur im Zeitraum von 1. Oktober bis 28. Februar auszuführen. Ausgenommen davon sind unter anderem unaufschiebbare Arbeiten, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer oder Gefahrenabwehr erforderlich sind sowie die Entfernung geringfügigen Gehölzbewuchses zur Verwirklichung eines zulässigen (genehmigten) Bauvorhabens.

Für größere (private) Vorhaben und Befreiungen von den Verboten ist ein formloser Antrag nach § 67 BNatSchG bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Nützliche Links und Broschüren