Aufenthaltstitel
Mein Aufenthaltstitel ist abgelaufen. Ich habe schon einen neuen Reisepass und die Verlängerung meines Aufenthaltstitels beantragt. Nun möchte ich ins Ausland verreisen.
Da Ihr befristeter Aufenthaltstitel abgelaufen ist, benötigen Sie für die Reise eine sogenannte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Diese bestätigt, dass Ihr bisheriger Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt.
Die Fiktionsbescheinigung ist mindestens 1 Monat vor der geplanten Reise bei der Ausländerbehörde anzufordern.
Für die Reise ins Ausland benötigen Sie dann Ihren abgelaufenen Reisepass, den neuen gültigen Reisepass, den abgelaufenen Aufenthaltstitel und die Fiktionsbescheinigung.
Bitte beachten Sie, dass eine Fiktionsbescheinigung nicht ausgestellt werden kann, wenn Sie noch keinen Verlängerungsantrag gestellt haben.
Mein Aufenthaltstitel ist abgelaufen. Ich habe einen neuen Reisepass und bereits den Übertrag meiner Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltserlaubnis EU beantragt. Nun möchte ich ins Ausland verreisen.
Da es sich bei einer Niederlassungserlaubnis und einer Daueraufenthaltserlaubnis EU um unbefristete Aufenthaltserlaubnisse handelt, können Sie in der Regel mit Ihrem alten Reisepass, dem neuen Reisepass und Ihrer bisherigen Niederlassungserlaubnis bzw. Daueraufenthaltserlaubnis EU wieder nach Deutschland einreisen.
Vor einer Reise ins Ausland empfehlen wir Ihnen jedoch, sich über die dort geltenden Einreisebestimmungen zu informieren und ggf. mit dem Konsulat des jeweiligen Landes Kontakt aufzunehmen.
Das Landratsamt Aschaffenburg kann keine verbindlichen Aussagen über die Vorgaben ausländischer Behörden machen.