Brunnenbohrung

Informationen über die wasserrechtlichen Erfordernisse zur Bohrung eines Brunnens um das Grundwasser zum Beispiel zur Gartenbewässerung oder Wasserversorgung zu verwenden.

Bohranzeige

Die Errichtung beziehungsweise die Bohrung eines Brunnens ist nach Artikel 30 des Bayerischen Wassergesetzes in Verbindung mit § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes anzeigepflichtig. Die Bohranzeige ist mindestens einen Monat vor Beginn der geplanten Arbeiten dem Landratsamt Aschaffenburg vorzulegen. Wird mit der Durchführung der Brunnenbohrung eine Fachfirma beauftragt, ist die Bohranzeige von dieser vorzunehmen. Die Bohranzeige kann formlos erfolgen. Ein Anzeigevordruck ist unter dem Link „Formulare“ erhältlich.

Die Anzeige ist zusammen mit dem Lageplan an das Landratsamt Aschaffenburg, Wasser- und Bodenschutz, Bayernstraße 18, 63739 Aschaffenburg zu senden. Sollte innerhalb von einem Monat nach Eingang der Bohranzeige keine gegenteilige Antwort ergangen sein, kann mit den Arbeiten begonnen werden. Nach Prüfung der Bohranzeige unter Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg ergeht allerdings in der Regel ein Antwortschreiben, in dem unter anderem die rechtliche Situation mit entsprechenden Hinweisen zur Durchführung der Bohrarbeiten und der Rahmen der erlaubnisfreien Grundwasserbenutzung dargelegt wird. Die Prüfung der Bohranzeige ist kostenpflichtig. Die Kosten betragen je nach Prüfaufwand in der Regel 85,00 Euro.

Grundwasserentnahme

Eine Grundwasserentnahme bedarf grundsätzlich als Gewässerbenutzung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Nach den Wassergesetzen sind jedoch Ausnahmen im Rahmen des "Gemeingebrauchs" möglich.

So ist nach § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Erlaubnis für eine Entnahme von Grundwasser unter anderem für den Haushalt nicht erforderlich. Der Begriff des Haushalts ist bei der Erlaubnisfreiheit allerdings eng auszulegen. Man versteht darunter die Wasserversorgung eines einzelnen Anwesens beziehungsweise Haushalts. Hierbei sind die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung zu beachten. Erlaubnisfrei ist unter anderem auch die Grundwasserentnahme zur Gartenbewässerung. Eine gemeinsame Grundwasserentnahme für mehrere Haushalte, auch im selben Wohnhaus, wird nicht mehr als erlaubnisfrei angesehen. Ebenso ist die Verwendung von Grundwasser für gewerbliche Tätigkeiten nicht erlaubnisfrei.

Jedoch ist auch bei erlaubnisfreien Grundwasserentnahmen eine Bohranzeige erforderlich, da es sich um eine Brunnenbohrung handelt.

Information an Gemeindeverwaltung

Wegen der Regelungen der jeweiligen gemeindlichen Wasserabgabesatzungen (Anschluss- und Benutzungszwang) ist die örtliche Gemeindeverwaltung über die geplante Brunnenbohrung und Grundwasserentnahme zu informieren.