Bei Problemen mit Luftverunreinigungen, Geruch, Lärm, Licht und ähnlichen Umwelteinwirkungen, die von technischen Anlagen ausgehen, können Sie sich an die Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Aschaffenburg ( E-Mail: Immissionsschutz@Lra-ab.bayern.de ) wenden.
Bitte schildern Sie dabei die Art und das Ausmaß der Beeinträchtigung und den Verursacher (Firma, Anschrift) möglichst genau. Bitte geben Sie auch an, wie wir Sie schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erreichen können.
Wir werden dann überprüfen, ob die vorhandenen Genehmigungen und gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Oftmals müssen wir uns hierzu erst einen Überblick über die Genehmigungssituation verschaffen und Kontakt zu unseren Kollegen vom Bauamt und den Kollegen vom Ordnungsamt beziehungsweise Gaststättenrecht aufnehmen. Wenn sich die Beschwerde als berechtigt herausstellt, sind wir bemüht, durch Gespräche mit dem Anlagenbetreiber, aber auch durch Anordnungen Abhilfe zu schaffen.
Bei reinen Konflikten zwischen einzelnen Nachbarn, beispielsweise wegen Rauchgasbelästigungen durch Grillen, Hundegebell, Musizieren, lautstarke Unterhaltung, Lärmbelästigungen durch den Betrieb von Wärmepumpen etc., wird die Behörde regelmäßig nicht tätig. Hier ist der Privatrechtsweg zu bestreiten (§§ 906, 1004 BGB). Zunächst sollte der Nachbar jedoch freundlich auf die Störung angesprochen werden. Häufig lässt sich der Stein des Anstoßes mit einem Gespräch beseitigen oder man kann wenigstens einen vernünftigen Kompromiss schließen. Möglicherweise empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen können nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes geahndet werden. In akuten Fällen kann die Polizei gerufen werden.
Darüber hinaus dürfen Geräte und Maschinen nach dem Anhang der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV) vom 29. August 2002 (BGBI. I Seite 3478) der Nummern 02, 24, 34 und 35 (Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler) in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten an Werktagen im Freien auch in der Zeit von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nummer 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nummer 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.
Weiterführendes zum Thema unter www.lfu.bayern.de.