Wassergefährdende Stoffe
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellen eine potentielle Gefahr für das Grundwasser, Bäche, Flüsse und Seen dar. Unsachgemäße Lagerungen und leichtfertiger Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben oft schwere Schäden verursacht. Deshalb sind folgende Punkte zu beachten:
Sorgfalt beim Betrieb
Verwenden Sie grundsätzlich nur zugelassene Behälter. Für jeden Behälter und für Sicherheitseinrichtungen werden Betriebsanleitungen und behördliche Zulassungen mitgeliefert. Sie enthalten für den Betrieb wichtige zu beachtende Hinweise (auch auf vorgeschriebene turnusmäßige Überprüfungen).
Vorsicht beim Befüllen und Entleeren
Das Befüllen ist ununterbrochen zu überwachen. Behälter für Heizöl, Dieselkraftstoff und Benzin dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüll- oder Überfüllsicherung befüllt werden, bei Behältern bis zu einem Gesamtrauminhalt von 1.250 Litern genügt eine selbsttätig schließende Zapfpistole an der Abgabeeinrichtung.
Vor dem Befüllen ist zu prüfen, welche Menge der Behälter aufnehmen kann und ob die Sicherheitseinrichtungen (zum Beispiel der Grenzwertgeber) in ordnungsgemäßem Zustand sind.
Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen
Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen müssen ununterbrochen wirksam sein.
Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 WHG hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen.
Wartung nur durch Fachbetriebe
Folgende Anlagen und Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben gemäß § 62 AwSV errichtet, von innen greinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden:
- unterirdische Anlagen,
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
- Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D,
- Biogasanlagen
- Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie
- Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen
Im Schadensfall sofort Landratsamt oder Polizei informieren
Ist aus einer Anlage eine nicht nur geringfügige Menge eines wassergefährdenden Stoffes ausgetreten und in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden gelangt oder werden Undichtheiten vermutet, so hat dies der Betreiber unverzüglich dem Landratsamt oder der Polizei telefonisch mitzuteilen:
- Landratsamt Aschaffenburg, Bayernstr. 18, 63739 Aschaffenburg 06021/394-401 oder 394-0
- Polizeiinspektion Aschaffenburg, Lorbeerweg 1, 63741 Aschaffenburg 06021/857-0 (für Altlandkreis Aschaffenburg)
- Polizeiinspektion Alzenau, Seestr. 1, 63755 Alzenau 06023/944-0 (für Altlandkreis Alzenau)
Verschiedene Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) und der Anlagenverordnung (AwSV) einer Prüfpflicht durch einen AwSV-Sachverständigen
- unterirdische Anlagen
- oberirdische Anlagen ab einem Volumen größer als 10.000 Liter
- oberirdische Anlagen in Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten ab einem Volumen größer als 1.000 Liter (in der Zone III B mehr als 10.000 Liter)
- unterirdische Rohrleitungen
- Anlagen und Anlagenteile bei denen dies in der Bauartzulassung vorgeschrieben ist
Die Prüfung dieser Anlagen durch einen AwSV-Sachverständigen ist an den folgenden Zeitpunkten (bzw. in den folgenden Intervallen) durchzuführen
- vor der Inbetriebnahme der Anlage
- nach einer wesentlichen Änderung der Anlage
- vor der Wiederinbetriebnahme der Anlage nach einer mehr als einem Jahr dauernden Stillegung
- wiederkehrend alle 5 Jahre
- bei unterirdischer Lagerung in Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten alle 30 Monate
- wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird
- bei der Stilllegung
Mängelbehebung
Der Betreiber ist verpflichtet, geringe Mängel innerhalb von 6 Monaten - erhebliche und gefährliche Mängel jedoch unverzüglich zu beheben. Bei erheblichen Mängel erfolgt eine Nachprüfung durch den Sachverständigen, bei gefährlichen Mängel ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen.
Durch die rechtzeitige Durchführung der Prüfungen wird die Gefahr von Schäden und teuren Sanierungsmaßnahmen reduziert. Die Versicherungsunternehmen machen eine Leistung bei ihren „Versicherungen gegen Gewässerschäden“ im Regelfall von der Einhaltung der gesetzlichen Prüftermine abhängig.
Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten
In amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten und vorläufig gesicherten Gebieten ist die einmalige Prüfung durch einen Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung von Anlagen mit Lagerbehältern bei einem Volumen größer als 1.000 Liter bis 10.000 Liter erforderlich. Die Prüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen.
Anzeigepflicht
Die Errichtung einer prüfpflichtigen Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöl- oder Dieseltanks) ist der Kreisverwaltungsbehörde 6 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeigevordruck ist unter dem Link "Formulare" erhältlich und mit den folgenden Unterlagen beim Landratsamt Aschaffenburg – SG 82 „Wasser- und Bodenschutz“ einzureichen:
- Lageplan (Maßstab 1:1000) mit Eintragung des Tankstandortes
- Bauartzulassung oder Prüfzeichen des Lagerbehälters und der Sicherheitseinrichtungen
- Angabe des Nenninhalts der Anlage
Prüfpflicht und Prüfintervalle
Die Prüfpflicht und Prüfintervalle Ihrer Anlage können Sie wie folgt ermitteln:
Hierfür benötigen Sie lediglich das Volumen Ihrer Anlage und die Wassergefährdungsklasse des jeweiligen Stoffes. Die Wassergefährdungsklasse können Sie dem Sicherheitsdatenblatt des Stoffes entnehmen. Die Diesel und Heizöl fallen zum Beispiel in die Wassergefährdungsklasse 2. Der Tabelle des§ 39 Gefährdungsstufen von Anlagen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können Sie dann die Gefährdungsstufe Ihrer Anlage entnehmen. Anhand der ermittelten Gefährdungsstufe können Sie die Prüfpflicht und den Prüfintervall einer Anlage deren Stantort sich außerhalb eines Schutzgebietes befindet der Tabelle der Anlage 5 beziehungsweise bei einem Standort innerhalb eines Schutzgebietes der Tabelle der Anlage 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entnehmen.