Bewachungsgewerbe

Bewacherregister

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Erlaubnisverfahren

Unterrichtung

Hinweise zur Unterrichtung

Die Unterrichtungen führen die Industrie- und Handelskammern durch, im Landkreis Aschaffenburg die IHK Aschaffenburg (Kerschensteinstraße 9, 63741 Aschaffenburg).

Zweck der Unterrichtung

Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Dass dieser Zweck erreicht worden ist, bestätigt die Industrie- und Handelskammer nach Abschluss der Unterrichtung durch eine Bescheinigung. Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung ist deshalb, dass die unterrichtete Person ohne Fehlzeiten an der Unterrichtung teilgenommen, die Unterrichtung aufmerksam verfolgt und den Unterrichtungsstoff verstanden hat. Davon werden sich die Referentinnen und Referenten der IHK durch regelmäßige Zwischen- und Rückfragen überzeugen. Ergibt sich, dass Teilnehmende mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften des Gewerbes nicht vertraut sind, ist die Bescheinigung zu verwehren.

Inhalte der Unterrichtung

Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Bereiche:

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich Gewerberecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, einschließlich Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
  • Umgang mit Menschen
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Die Stoffpläne sind für Selbständige und Unselbständige weitgehend identisch, unterscheiden sich aber in der Intensität der Unterrichtung.

Dauer der Unterrichtung

Die Unterrichtung hat für Selbständige, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter einer juristischen Person und Betriebsleitungen mindestens 40 und für Unselbständige (Wachpersonal) mindestens 24 Unterrichtsstunden zu dauern. Dabei beträgt eine Unterrichtsstunde 45 Minuten. Die Unterrichtung erfolgt mündlich in deutscher Sprache. Die Teilnehmenden müssen deshalb über die zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Anzahl der Teilnehmenden an einer Unterrichtung ist auf höchstens 30 begrenzt.

Nachweis über die Unterrichtung

Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und die IHK sich überzeugt hat, dass die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut ist.

Werden andere Nachweise anstatt der Unterrichtung anerkannt?

Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:

  • geprüfte Werkschutzfachkraft
  • geprüfter Werkschutzmeister beziehungsweise geprüfte Werkschutzmeisterin

Dieser Personenkreis ist von der Unterrichtung befreit.

Müssen Unselbständige - wenn sie eine 24 Stunden Unterrichtung absolviert haben - an einer weitere Schulung teilnehmen, wenn sie sich selbständig machen wollen?

Unselbständige die im Sinne der Bewacherverordnung unterrichtet worden sind und als Selbständige tätig werden wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.

Wer ist von der Unterrichtung befreit (Übergangsvorschrift)?

Selbständige oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen sind von der Unterrichtung befreit, wenn sie am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als gesetzlicher Vertretung oder Betriebsleitung tätig waren. Unselbständige sind von der Unterrichtung befreit, wenn sie am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren. 

Wer bescheinigt die Zeiten der Übergangsvorschrift?

Der Gewerbetreibende bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Befreiung vorliegen.