Spielhallen und Spielrecht

Aufstellung von Spielgeräten (§ 33c der Gewerbeordnung)

Wer gewerbsmäßig Gewinnspielgeräte aufstellen möchte, benötigt eine sogenannte Aufstellererlaubnis. Ein Spielgerät in diesem Sinne enthält eine technische Vorrichtung, die den Spielausgang beeinflußt und die Möglichkeit eines Gewinnes bietet. 

Verboten ist die Aufstellung von Geldspielgeräten in Betrieben, die vor allem Jugendliche anziehen beziehungsweise die erwartungsgemäß von Jugendlichen frequentiert werden. Beispielsweise seien hier Gaststätten in Sportstätten, Speiseeiswirtschaften oder Volksfestbetriebe genannt.

Zuständig für die Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung eines Aufstellortes ist jeweils die Gemeindeverwaltung, in deren Bereich das Spielgerät aufgestellt werden soll.

Spielhallen oder ähnliche Betriebe (§ 33i der Gewerbeordnung)

Anzahl Spielgeräte

In einer Spielhalle dürfen pro fünfzehn Quadratmeter jeweils zu ermittelnder „Spielfläche“ jeweils ein Spielgerät aufgestellt werden, auf keinen Fall jedoch mehr als zehn Stück.

Beispiel:

Eine Spielhalle mit 80 Quadratmeter ⇒ 5 Spielgeräte, 200 Quadratmeter ⇒ 10 Spielgeräte maximal

Wichtig: Baugenehmigung

Bei einer geplanten Neuerrichtung eines solchen Betriebes ist stets vorher eine Baugenehmigung notwendig. Wird die Baugenehmigung versagt, so kann die Spielhallenerlaubnis nicht erteilt werden.

Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d der Gewerbeordnung)

Wer gewerbsmäßig ein Geschicklichkeitsspiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, benötigt hierzu eine Erlaubnis. Zuständig ist die jeweilige Gemeindebehörde, in deren Bereich das Spiel veranstaltet werden soll.