Ladenschlussgesetz

Das Ladenschlussgesetz gibt den zeitlichen Rahmen vor, wann Verkaufsstellen schließen müssen. Außerhalb dieses Zeitrahmens kann der Gewerbetreibende selbst entscheiden, wann er sein Geschäft öffnen will. Die beim Ladenschluss anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.

Ladenschlusszeiten für Verkaufsstellen

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten geschlossen sein:

  • An Sonn- und Feiertagen:    ganztägig
  • montags bis samstags:  bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag ein Werktag ist:  bis 6:00 Uhr und ab 14:00 Uhr

Verkaufsstellen für Bäckereien und Konditoreien dürfen werktags bereits ab 5:30 Uhr geöffnet sein.

Verbotene Tätigkeiten während der Ladenschlusszeiten

Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten ist jeglicher geschäftlicher Verkehr mit Kundschaft, wie beispielsweise

  • Vertrieb von Waren, also die Abgabe von Waren
  • Entgegennahme von Bestellungen
  • Maßnehmen und Anprobieren von Kleidern, Schuhen und ähnlichen Produkten
  • Probefahren von Kraftfahrzeugen
  • Vorführung und Erläuterung elektrischer Geräte und
  •  Auslegen von Bestellzetteln oder Reservieren oder Zurücklegen der Ware

verboten.

Ein "Tag der offenen Tür" oder sogenanntes "Probewohnen" zum Beispiel in Möbelhäusern ist außerhalb der Ladenöffnungszeiten erlaubt, da die Waren praktisch wie durch das Schaufenster lediglich besichtigt werden können und Verkaufshandlungen auch nicht angebahnt werden.

An diesen Tagen darf daher weder die Inhaberin noch der Inhaber oder das angestellte Fachpersonal anwesend sein (nur betriebsfremdes Überwachungspersonal). Das Sonn- und Feiertagsgesetz ist zu beachten.

Unter Werbeankündigungen ist der Zusatz erforderlich, beispielsweise "Sonntag: Tag der offenen Tür, keine Beratung, kein Verkauf" oder "Probefahrten, Beratung und Verkauf nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten".

Wesentliche Ausnahme- und Sonderregelungen

Diese Regelungen gelten teilweise nur regional beziehungsweise im Landkreis Aschaffenburg:

Apotheken (nicht alle Apotheken zugleich, sogenannter Notdienstplan)

Öffnungszeiten

An allen Tagen ganztätig (von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr)

Während der Ladenschlusszeiten erlaubt

Nur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnahrungsmitteln

Zeitschriften

Öffnungszeiten

Sonn- und Feiertags von 11:00 Uhr bis 13.00 Uhr

Während der Ladenschlusszeiten erlaubt

Gilt nur für Kioske und nur für den Verkauf von Zeitschriften

Zeitungen

Öffnungszeiten

Samstags von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr; Sonn- und Feiertags von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr, in Unterfranken von 08:30 Uhr bis 13:30 Uhr

Während der Ladenschlusszeiten erlaubt

Gilt nur für Kioske und nur für den Verkauf von Zeitungen; Sonderregelung für Unterfranken gilt für Verkaufsstellen von Zeitungen (Verordnung der Regierung von Unterfranken vom 3. Dezember 1987)

Tankstellen

Öffnungszeiten

An allen Tagen ganztägig (von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr)

Während der Ladenschlusszeiten erlaubt

Nur Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, Abgabe von Betriebsstoffen, Verkauf von Reisebedarf (Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheke, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten)

Bäcker/Konditoren

Öffnungszeiten

Zusätzlich an Sonn- und Feiertagen für maximal drei Stunden. Im Landkreis Aschaffenburg bestimmt der Betrieb im Zeitrahmen von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr die konkreten Öffnungszeiten selbst.

Während der Ladenschlusszeiten erlaubt

 Verkauf von Bäcker- und Konditorwaren (Rahmenzeit mit Verordnung des Landratsamtes Aschaffenburg vom 5. November 1996 festgelegt)

Blumenverkauf

Öffnungszeiten

Zusätzlich an Sonn- und Feiertagen im Landkreis Aschaffenburg von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Während der Ladenschlusszeiten erlaubt

Verkauf von Blumen in Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Maße diese feilgehalten werden (Verordnung des Landratsamtes Aschaffenburg vom 12. November 1987). Die Regelung gilt nicht am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag

Weitere Sonderregelungen haben das Landratsamt Aschaffenburg und die Gemeinden durch Rechtsverordnung geschaffen:

Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte

In Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind,

  • an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zu acht Stunden,
  • samstags bis spätestens 20:00 Uhr verkauft werden dürfen.

Das Landratsamt Aschaffenburg hat für folgende Gemeinden (beziehungsweise Ortsteile) entsprechende Verordnungen erlassen: Alzenau-Kälberau, Dammbach, Heigenbrücken, Heimbuchenthal, Hösbach-Schmerlenbach, Johannesberg, Mespelbrunn, Rothenbuch, Waldaschaff und Weibersbrunn.

Verkaufsoffene Sonntage

Aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden bis spätestens 18:00 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden von der jeweiligen Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben. Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.

Der Markt oder die Veranstaltung, die Anlass für den verkaufsoffenen Sonntag geben soll, muss schon von sich aus einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Das bedeutet, dieser Besucherstrom darf nicht erst durch den verkaufsoffenen Sonntag ausgelöst werden.

Längere Öffnungszeiten an Werktagen

Aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens sechs Werktagen bis spätestens 21:00 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden von der jeweiligen Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben.