Eingliederungshilfe
Bei der Eingliederungshilfe der Jugendhilfe handelt es sich um einen eigenen Rechtsanspruch für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche. Anspruchsvoraussetzungen und Hilfeformen sind im § 35a SGB VIII geregelt. Auch junge Volljährige können im Rahmen des § 41 SGB VIII Eingliederungshilfe erhalten. Ein Anspruch besteht dann, wenn die pychische Gesundheit aufgrund einer psychischen Erkrankung um mehr als sechs Monate vom lebensaltertypischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am sozialen, schulischen oder auch beruflichen Leben beeinträchtigt ist. Die Eingliederungshilfe kann helfen, eine drohende Ausgrenzung zu verhindern oder eine bestehende Teilhabeeinschränkung zu reduzieren.
Weitere Informationen befinden sich in dem nachfolgend verlinkten Flyer, herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Link zum Flyer
Weitere Hilfeformen sind im Bereich Hilfen zur Erziehung für Kinder- und Jugendliche sowie im Bereich Hilfen zur Erziehung für Familien zu finden.
Vor Beantragung einer der unterhalb dargestellten Unterstützungsformen ist eine Beratung durch den Fachdienst Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sinnvoll. Die Kontaktdaten für die Vereinbarung eines Beratungsgespräches befinden sich in in folgendem Dokument:
Der notwendige Antrag für die Beantragung der unten gelisteten Hilfen befindet sich in folgendem Dokument:
Ambulante Therapien
Bei vorliegen der entsprechenden Anspruchsgrundlage kann, abseits der Krankenkassenleistungen zur Heilbehandlung, die Kostenübernahme für unterschiedliche Therapien gewährt werden. Regelmäßige Anwendungsbereiche sind die Dyskalkulietherapie, die Legasthenietherapie, die Autismusstherapie oder tiergestützte Therapie in unterschiedlichen Anwendungsfeldern.
Autismus bezogene Förderung
Bei Vorliegen einer Erkrankung aus dem Autismusspektrum können sich vielfältige Teilhabeeinschränkungen, insbesondere in lebenspraktischen und sozialen Zusammenhängen, einstellen. Durch die Bereitstellung spezifischer Hilfen, wie autismusspezifischer Förderung oder sozialem Kompentenztraining für Autistinnen und Autisten in einer Gruppe, können die Sozial- und Alltagskompetenzen gestärkt werden.
Schulbegleitung
Bedingt durch vorliegende psychische Erkrankungen kann die Teilhabe an Bildung, insbesondere schulischer Bildung, erheblich eingeschränkt sein. Als Unterstützung für die Betroffenen kann eine Schulbegleitung eingesetzt werden, die entsprechend des vorliegenden Bedarfs stundenweise oder den gesamten Schulalltag begleitet.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme
Sollten sich Rehabilitationsmaßnahmen der Agentur für Arbeit als nicht ausreichend bedarfsdeckend erweisen, können die Betroffenen eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen.
Spezialisierte therapeutische Wohnform
Bei gegebener oder erwartbar nicht ausreichender Bedarfsdeckung innerhalb sonstiger Wohnformen kann eine Unterbringung in eine auf bestimmte psychische Krankheitsbilder ausgerichtete therapeutische Wohnform erfolgen.
Ambulant betreutes Wohnen für junge Volljährige
In Folge einer vorliegenden psychischen Erkrankung kann, trotz Eintritt der Volljährigkeit, der Entwicklungsprozess von Betroffenen weiterführenden Förderungsbedarf aufweisen. Dem kann durch die Gewährung der Kostenübernahme für eine ambulante Betreuung begegnet werden, um eine auf Verselbstständigung abzielende eigenständige Lebensführung zu ermöglichen.