Fischereirecht

Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. Fischereiberechtigte, Fischereipächter beziehungsweise Fischereipächterinnen und Fischereigenossenschaften können die Bestellung einer Person als Fischereiaufseher beantragen. Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet. Wer an einem Gewässer nicht selbst Fischereiberechtigter beziehungsweise Fischereiberechtigte oder Fischereipächter beziehungsweise Fischereipächterin ist, muss zusätzlich zum Fischereischein einen gültigen Erlaubnisschein besitzen. Aussteller ist der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter beziehungsweise die Fischereipächterin.

Elektrofischen

Fischereiaufseher

Fischerprüfung

Wer in Bayern angeln möchte, muss vorher eine staatliche Fischerprüfung ablegen (§§ 4 bis 8 AVBayFiG). Das Mindestalter beträgt 12 Jahre. Die zuständige Prüfungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. Die Prüfung wird im Online-Verfahren abgelegt (§ 4 Abs. 1 AVBayFiG).

Anmeldungen sind hier möglich: Bayerisches Landesamt für Landwirtschaft

Fischereipachtverträge

Fischfang und Erstellung von Erlaubnisscheinen