Bekanntmachungen

Beteiligungsverfahren im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans Südhessen und Regionalen Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main – Entwurf / Vorentwurf 2025

Hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Art. 16 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG);

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme der Öffentlichkeit vom 29.09.2025 bis einschließlich 15.12.2025. Siehe hierzu Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt vom 13.10.2025: nr23-25.indd.

Weitere Informationen zum Beteiligungsverfahren, zu den Verordnungsunterlagen sowie die Möglichkeiten zur Abgabe einer Stellungnahme finden sich unter folgendem Link: https://beteiligungsportal.hessen.de/portal/rpda/beteiligung/themen/1005552

Hinweis: Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayLplG).


Änderung des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain (1): Entwurf der 19. Verordnung 
Kapitel 3.1 „Siedlungsstruktur“ und Kapitel 5.1 „Mobilität“


Beteiligungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. Art. 16 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) i.V.m. § 9 Raumordnungsgesetz (ROG)

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain hat am 25.07.2025 beschlossen, die Kapitel 3.1 „Siedlungsstruktur“ und 5.1 „Mobilität“ neu zu fassen und das dafür erforderliche Beteiligungsverfahren durchzuführen. Gemäß Art. 16 Abs. 1 BayLplG ist hierzu die Öffentlichkeit zu beteiligen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Planunterlagen wurden vom 19.09.2025 bis 20.10.2025 auf den Internetseiten des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain und bei der Regierung von Unterfranken https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/177666/177670/eigene_leistung/el_00223/index.html (Aktuelle Änderungsverfahren) eingestellt.

Gemäß § 9 Abs. 2 ROG sollten die Stellungnahmen bis zum Ablauf der Auslegungsfrist am 20.10.2025 elektronisch übermittelt werden.

Entwurf der Unterlagen zur 19. Verordnung zur Änderung des Regionalplans Bayerischer Untermain

Bekanntmachung im Amtsblatt vom 04.09.2025:

Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens werden gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 BayLplG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG in einem Abwägungsdokument festgehalten, das beim Regionalen Planungsverband und der Regierung von Unterfranken digital anonymisiert veröffentlicht und bei der Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungsbehörde – ausgelegt wird.

Mit Ablauf der Frist sind gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 4 BayLplG alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayLplG).



Änderung des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain (1):
Entwurf der 20. Verordnung „Aufhebung des Vorranggebietes für Spezialton ST2 „Östlich Alzenau“, Ziel 3.2.2.3-01“

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain hat am 25.07.2025 beschlossen, das erforderliche Beteiligungsverfahren für die Aufhebung des Vorranggebietes für Spezialton ST2 „Östlich Alzenau“, Ziel 3.2.2.3-01 durchzuführen.

Die Planunterlagen wurden vom 19.09.2025 bis 20.10.2025 auf den Internetseiten des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain und bei der Regierung von Unterfranken https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/177666/177670/eigene_leistung/el_00223/index.html (Aktuelle Änderungsverfahren) eingestellt.

Gemäß § 9 Abs. 2 ROG sollten die Stellungnahmen bis zum Ablauf der Auslegungsfrist am 20.10.2025 elektronisch übermittelt werden. 

Entwurf Unterlagen zur 20. Verordnung zur Änderung des Regionalplans Bayerischer Untermain

Bekanntmachung im Amtsblatt vom 04.09.2025:

Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens werden gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 BayLplG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4a ROG in einem Abwägungsdokument festgehalten, das beim Regionalen Planungsverband und der Regierung von Unterfranken digital anonymisiert veröffentlicht und bei der Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungsbehörde – ausgelegt wird.

Mit Ablauf der Frist sind gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 4 BayLplG alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayLplG).