Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht
Alle Menschen können durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr selbstverantwortlich geregelt werden können. Folgenden Fragen können dann aufkommen:
- Was wird, wenn man auf die Hilfe anderer angewiesen ist?
- Wer handelt und entscheidet stellvertretend?
- Wird dann der eigene Wille beachtet werden?
Im besten Fall stehen Angehörige oder Personen aus dem sozialen Umfeld zur Verfügung, die den Betroffenen beistehen. Sollte jedoch ein rechtsverbindlicher Handlungsbedarf bestehen oder Entscheidungen gefordert sein, können weder Ehepartner noch eigene Kinder Betroffene gesetzlich vertreten.
Ehegattennotvertretungsrecht: Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Ehegattennotvertretungsrecht berechtigt Ehegatten für eine Dauer von maximal sechs Monaten, sich in akuten Krankheitssituationen um die gesundheitlichen Angelegenheiten der erkrankten Person zu kümmern. Der Gebrauch von diesem Recht ist nicht notwendig, wenn frühzeitig eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt worden ist. Eine Vorsorgevollmacht ist die durch ein Rechtsgeschäft einer anderen Person erteilte Vertretungsvollmacht. Sie wird im Regelfall durch Erklärung des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgebenden gegenüber der zu bevollmächtigenden Person erteilt. Diese Erklärung setzt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgebenden voraus. Entscheidend ist ein solides Vertrauensverhältnis zur bevollmächtigen Person (Vollmachtnehmer oder Vollmachtnehmerin), denn sie ist dadurch befugt, entweder in einzelnen Angelegenheiten oder in allen Belangen für die betroffene Person zu handeln. Das kann die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten, die Entscheidung über medizinische Behandlungen und vieles mehr sein. Wichtig ist, dass die ausgewählten Personen mit den Wünschen des beziehungsweise der Betroffenen vertraut und bereit sind, im Ernstfall zu handeln.
Beglaubigung der Vollmacht
Vollmachten sind grundsätzlich formfrei und erfordern keine Beglaubigung. In einigen Fällen ist jedoch eine öffentliche Beglaubigung erforderlich, die in der Regel von einem Notar durchgeführt wird. Die Betreuungsbehörde kann ebenfalls öffentlich beglaubigen. Die Kosten dafür betragen 10,00 Euro und sind der notariellen Beglaubigung gleichgestellt.
Widerruf der Vollmacht
Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Eine Vorsorgevollmacht sollte regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, insbesondere nach Lebensereignissen wie Heirat, Scheidung oder Geburt eines Kindes.
Vollmacht über den Tod hinaus
Es ist ratsam, die Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen, um Angelegenheiten wie Bestattungen oder Wohnungsauflösungen zu regeln. Erben können die bevollmächtigte Person zur Rechenschaft ziehen und die Vollmacht widerrufen.
Weitere Informationen und Formulare zur Vorsorgevollmacht gibt es auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.
Patientenverfügung
Alle Bürgerinnen und Bürger können in die Situation kommen, dass sie selbst nicht mehr entscheiden können, wie eine medizinische Behandlung aussehen soll. Viele sind skeptisch, ob sie in schwierigen Krankheitssituationen intensivmedizinisch weiterbehandelt werden möchten, ob sie künstlich ernährt werden möchten oder lieber auf bestimmte Behandlungen verzichten wollen. Wenn jemand selbst klare Vorstellungen hat, wie er oder sie behandelt werden möchte oder was er oder sie eventuell an Behandlung nicht mehr haben möchte, kann eine sogenannte Patientenverfügung schriftlich verfasst werden. Darin kann individuell festgelegt werden, welche Behandlungsmaßnahmen in bestimmten Krankheitssituationen gewollt sind oder abgelehnt werden.
Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung kann eine Person festlegen, wer im Falle eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens für seine Person zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt werden und welche Aufgaben diese Person im Rahmen der Betreuungsführung übernehmen soll. In der Betreuungsverfügung kann auch festgelegt werden, wie die spätere Betreuungsperson in konkreten Lebenssituation handeln soll. Im Regelfall werden diese Personen dann vom zuständigen Betreuungsgericht als Betreuerin beziehungsweise Betreuer eingesetzt. Die Betreuungsverfügung ist ein geeignetes Instrument für Personen, die keine Vertrauensperson haben, der sie eine Vollmacht erteilen wollen.