Höhe und Auszahlung des Zuschusses

Wie lange und in welcher Höhe wird der Zuschuss gezahlt?

Der Zuschuss wird für einen Zeitraum von 48 Monaten (vier Jahre) gezahlt, solange das Kind die iPad-Klasse seiner Schule besucht.

Förderhöhe im Schuljahr 2024/25:

Der Fördersatz beträgt 50 Prozent (6,36 Euro monatlich, also insgesamt 305,05 Euro (48 x 6,36 Euro)) beziehungsweise der erhöhte Fördersatz 75 Prozent (9,53 Euro, also 457,58 Euro (48 x 9,53 Euro)) der Gesamtkosten des Anschaffungspreises, unabhängig davon, ob Sofort- oder Mietkauf

Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?

Der Zuschuss wird jeweils halbjährlich (ein Gesamtbetrag von sechs Monatsraten) Ende Oktober und Ende März ausgezahlt.

Wie wird der Zuschuss bei einem Schuleintritt während des Schuljahres berechnet?

Der Zuschuss wird auf volle Schulhalbjahre aufgerundet.

Beispiel: Kommt ein Kind erst zum 20. November in die iPad-Klasse der Schule, wird der Zuschuss für dieses Schulhalbjahr trotzdem in voller Höhe gewährt. Bleibt das Kind mindestens 48 Monate in einer iPad-Klasse einer Schule des Landkreises, wird der Zuschuss auch für volle 48 Monate gezahlt.

Wie hoch ist die Förderung beziehungsweise wie lange wird die Förderung gezahlt, wenn das iPad erst in einer höheren Jahrgangsstufe erworben wird und das Kind keine vier Jahre (48 Monate) die Schule besucht?

Der Zuschuss wird nur für die Dauer des Schulbesuches gezahlt. Somit verringert sich die ausgezahlte Fördersumme pro Halbjahr, in dem die Schule nicht mehr besucht wird, um 6/48.

Was passiert, wenn das Kind die Schule vorzeitig verlässt?

Der Zuschuss endet zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres, das heißt bei der nächsten Auszahlung im Oktober beziehungsweise März (siehe Frage „Wann wird der Zuschuss ausgezahlt?“) wird keine Zahlung vom Landkreis mehr geleistet.

Im Falle des Sofortkaufs endet lediglich die Bezuschussung zum nächsten Schulhalbjahr. Im Falle einer Finanzierung (Mietkauf) kann diese ohne Bezuschussung des Landkreises fortgesetzt und damit das Eigentum nach Ablauf der Finanzierungszeit erworben werden.

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Landkreis in den bestehenden Finanzierungsvertrag einsteigt und diesen übernimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gerät voll funktionsfähig ist und nur normale Gebrauchsspuren aufweist. Eine Rückerstattung der bereits gezahlten Raten erfolgt nicht.