Beantragung des erhöhten Fördersatzes oder eines Leih- iPads
Wer hat Anspruch auf den erhöhten Fördersatz oder auf ein Leih-iPad?
Den erhöhten Fördersatz von 75 Prozent des Anschaffungspreises oder ein Leih-iPad erhalten Personen, die Sozialleistungen nach dem zweiten oder dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) beziehungsweise nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten oder drei gleichzeitig beschulte Kinder haben (Erläuterung siehe unten).
Welche Sozialleistungen sind mit „Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII“ gemeint?
Bürgergeld und Leistungen der Grundsicherung.
Besteht auch aufgrund des Bezugs anderer Sozialleistungen, zum Beispiel Wohngeld oder Asylbewerberleistungen, Anspruch auf den erhöhten Fördersatz oder auf ein Leihgerät?
Nur die Asylbewerberleistungen sind dem Bezug von Grundsicherung und Sozialhilfe gleichgestellt, das heißt Menschen die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können den erhöhten Fördersatz oder ein Leihgerät auch beantragen. Bei allen sonstigen Leistungen kann keine erhöhte Förderung gewährt werden.
Was ist mit „drittes gleichzeitig beschultes Kind“ gemeint?
Der erhöhte Fördersatz beziehungsweise ein Leih-iPad gilt ab dem drittjüngsten Kind (für die beiden ältesten Kinder gilt nur der Anspruch auf den normalen Fördersatz von 50 Prozent), wenn mindestens drei Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung mit dem Antragssteller oder der Antragstellerin im gleichen Haushalt leben und im Schuljahr 2024/25 eine Schule besuchen. Dabei ist es egal welche Klasse oder Schule in welchem Bundesland oder Kreis besucht wird, angefangen von der ersten Jahrgangsstufe in der Grundschule bis einschließlich des letzten Schuljahres einer allgemeinbildenden Schule (Mittelschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Fachoberschule) oder einer Förderschule. Die Wirtschaftsschule fällt auch hierunter, da sie zur Sekundarstufe I zählt. Die Voraussetzung „drei gleichzeitig beschulte Kinder“ muss nur im Schuljahr der Antragstellung (aktuell konkret im Schuljahr 2024/25) vorliegen. Das heißt: Gehen beispielsweise im übernächsten Schuljahr 2026/27 nur noch zwei der drei Kinder in eine Schule, gibt es für das dritte jüngste Kind weiterhin den erhöhten Fördersatz bis zum Ende des Bewilligungszeitraums von 48 Monaten.
Kann auch für alle weiteren Kinder (viertes, fünftes...) der erhöhte Fördersatz von 75 Prozent oder ein Leih-iPad beantragt werden?
Ja, wenn in einem Schuljahr (aktuell konkret im Schuljahr 2024/25) mindestens drei Kinder gleichzeitig die Schule besuchen. Vergleiche hierzu auch die Frage „Was ist mit „drittes gleichzeitig beschultes Kind“ gemeint?“
Welche Unterlagen müssen bei der Beantragung des erhöhten Fördersatzes von 75 Prozent oder für ein Leih-iPad eingereicht werden?
Bei Antragstellung wegen Sozialbedürftigkeit (Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder Asylbewerberleistungen): Bitte die Seiten des aktuellen Bewilligungsbescheides als Anhang dem Antragsformular hochladen, aus dem die Namen der Bezugspersonen, der Bewilligungszeitraum und die Art der Leistung ersichtlich sind.
Bei Antragstellung wegen „drei gleichzeitig beschulter Kinder“:
Bitte im Antragsformular die Namen der Kinder sowie die besuchten Schulen angeben. Handelt es sich dabei um eine Schule in der Trägerschaft des Landkreises, sind keine weiteren Nachweise notwendig. Bei allen sonstigen Schulen bitte den Namen und die Anschrift der Schule angeben und einen Nachweis des Schulbesuchs (zum Beispiel eine Kopie des Schülerausweises, Schulbesuchsbescheinigung oder ähnliches) als Anhang zum Antragsformular hochladen.
Was ist, wenn trotz des erhöhten Zuschusses von 75 Prozent die restlichen Kosten für das iPad nicht finanziert werden können?
Sollte nach Abzug der Förderung die Eigenmittel (entsprechend 25 Prozent des Kaufpreises eines iPads) nicht finanzierbar sein, ist es möglich, mit der Antragstellung an Stelle des Zuschusses ein Leih-iPad zu erhalten, das für den Zeitraum des Schulbesuches des Kindes dauerhaft im Besitz bleibt.
Was ist, wenn jemand während des laufenden Förderzeitraumes sozialbedürftig wird oder drei beschulte Kinder hat?
In diesen Fällen wird gebeten mit der Schulverwaltung im Landratsamt Aschaffenburg Kontakt aufzunehmen, damit die Förderung gegebenenfalls umgestellt werden kann.