Schulärztliche Attestpflicht nach § 20 Abs. 2 BaySchO/ Überprüfung der Schulbesuchsfähigkeit nach Art. 118 Abs. 2 BayEUG bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern

Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises oder falls sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen, kann die Schule zunächst die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (Attestpflicht) verlangen. Falls sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen, kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses (Untersuchung im Gesundheitsamt) verlangen.

In diesem Fall muss die betreffende Person oder die Erziehungsberechtigten bitte folgendes Vorgehen beachten:

Am ersten Krankheitstag:

  1. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern: 8:00 Uhr bis 8:30 Uhr: Vereinbarung eines schulärztlichen Untersuchungstermins unter der Telefonnummer 0 60 21 - 394 5316, Arbeitsbereich 33.3 (Kinder- und Jugendgesundheitsdienst/FQA) Gesundheitsamt Aschaffenburg
  2. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern: 8:00 Uhr bis 8:30 Uhr: Vereinbarung eines schulärztlichen Untersuchungstermins unter der Telefonnummer 0 60 21 - 394 5328, Arbeitsbereich 33.1 (Medizinische Begutachtung) Gesundheitsamt Aschaffenburg
  3. Aufsuchen des Haus- oder Facharztes unter Vorlage des Auftrags und Ausstellung eines entsprechenden Befundes mit möglichst Nennung von Verdachtsdiagnosen (zumindest nach ICD-10).
  4. Wahrnehmung des vereinbarten Untersuchungstermins im Gesundheitsamt, Merlostraße 1-3 in Aschaffenburg-Damm, unter Vorlage der haus- oder fachärztlichen Untersuchungsergebnisse inklusive Laborbefunde.

Unabhängig hiervon ist auch eine Begutachtung der betreffenden Person hinsichtlich der Schulbesuchsfähigkeit möglich: Nach Art. 118 Abs. 2 BayEUG ist eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger, aus dessen oder deren Verhalten sich Hinweise auf eine mögliche Erkrankung ergeben, die die Schulbesuchsfähigkeit beeinträchtigt, nach Aufforderung durch die Schule verpflichtet, sich durch den öffentlichen Gesundheitsdienst untersuchen zu lassen.