Inobhutnahme

Der Allgemeine Soziale Dienst ist berechtigt und verpflichtet, Kinder und Jugendliche in seine Obhut zu nehmen, wenn diese um Obhut bitten oder eine dringende Gefahr für das Wohl der Kinder und Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, Kinder und Jugendliche bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen.

Weitere Informationen befinden sich in dem nachfolgend verlinkten Flyer, herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Link zum Flyer