In Folge einer vorliegenden psychischen Erkrankung kann, trotz Eintritt der Volljährigkeit, der Entwicklungsprozess von Betroffenen weiterführenden Förderungsbedarf aufweisen. Dem kann durch die Gewährung der Kostenübernahme für eine ambulante Betreuung begegnet werden, um eine auf Verselbstständigung abzielende eigenständige Lebensführung zu ermöglichen.