Amtsärztliche Begutachtungen werden zum überwiegenden Teil im Auftrag staatlicher Behörden durchgeführt. Einen Untersuchungstermin hierfür erhält man erst nach Vorlage eines schriftlichen Untersuchungsauftrages der beauftragenden Behörde beim Gesundheitsamt.
Beamtinnen und Beamte sowie deren Angehörige benötigen zur Beantragung von Rehabilitationsleitungen bei der Beihilfe eine amtsärztliche Bescheinigung, die entweder nach Aktenlage oder nach amtsärztlicher Begutachtung ausgestellt wird und kostenpflichtig ist.
Bürgerinnen und Bürger benötigen amtsärztliche Bescheinigungen zum Beispiel zur Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen zur Vorlage beim Finanzamt, zur krankheitsbedingten Prüfungsbefreiung oder Prüfungszeitverlängerungen zur Vorlage bei Schulen und/oder Universitäten. Auch diese Bescheinigungen sind für volljährige Bürgerinnen und Bürger in der Regel kostenpflichtig.
Vorgelegte, beigezogene und bei der Untersuchung erhobene medizinische Befunde verbleiben im Gesundheitsamt und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Bei Bedarf können externe Fachärztinnen und Fachärzte hinzugezogen werden.
Der Auftraggeber erhält eine objektive amtsärztliche Stellungnahme beziehungsweise ein amtsärztliches Gutachten.
Bürgerinnen und Bürger können sich in folgenden Fällen direkt an den Ärztlichen Dienst wenden:
- Zur Erlangung einer Bescheinigung für das Finanzamt.
- Zur Erlangung einer amtsärztlichen Bescheinigung zur krankheitsbedingten Prüfungsbefreiung.
- Zur Erlangung einer amtsärztlichen Bescheinigung für krankheitsbedingte Prüfungserleichterung.
- Zur Erlangung einer Bescheinigung für die Beihilfe.