Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind vor allem Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung für die Zeit ihres Asylverfahrens haben, die vorerst nicht abgeschoben werden und daher eine Duldung besitzen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind oder einen Folgeantrag bzw. Zweitantrag stellen. Den Antrag finden Sie unter “Anträge und Dienstleistungen“. Zuständig für die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Landratsamt Aschaffenburg, Fachbereich Soziales, Senioren und Asylbewerberleistungen.
Asylsuchende erhalten folgende sogenannte Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Form von Sachleistungen: Unterkunft, Hausrat, Haushaltsgegenstände, Heizung und Strom. Der Ernährungsbedarf, Bekleidung und die Gesundheitspflege werden in Form von Geldleistungen erbracht. Ebenfalls erhalten leistungsberechtigte Personen ein Taschengeld für persönliche Bedürfnisse. Im Landkreis Aschaffenburg werden diese Geldleistungen seit dem 1. Juni 2024 als Guthaben auf Bezahlkarten gebucht. Die Bezahlkarte ermöglicht es, dass die vorgegebene Summe nur im Inland ausgegeben werden kann.
Die Leistungen für die Unterkunft sowie die Ausstattung mit Möbeln und Haushaltsgegenständen werden in Form von Sachleistungen erbracht. Die Unterkünfte werden hierfür durch die Betreiberinnen und Betreiber mit den erforderlichen Haushaltsgegenständen und Möbeln ausgestattet. Der Wohnraum wird kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Kosten trägt der Freistaat Bayern.
In fast allen Unterkünften haben die Asylbewerberinnen und Asylbewerber die Möglichkeit, für sich selbst zu kochen. Hierfür werden Geldleistungen für den Einkauf von Lebensmitteln und Getränken zusammen mit dem Taschengeld an die Asylbewerberinnen und Asylbewerber ausbezahlt. Die Höhe der zustehenden Geldleistungen und der Wert der Sachleistungen richten sich nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe. Die Höhe der Leistungen wird regelmäßig angepasst.