Anzeige nach § 53 KrWG
Erlaubnis nach § 54 KrWG
Beförderung nachweispflichtige Abfälle
Bei der Beförderung gefährlicher und somit nachweispflichtiger Abfälle muss der Fahrzeugführer folgende Unterlagen und Angaben bereithalten:
- Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel und (gegebenenfalls nur geschätzte) Menge des beförderten Abfalls in Tonnen
- Nummer des Entsorgungsnachweises
- Angaben zum Abfallerzeuger (Firmenname und Anschrift, Abfallerzeugernummer - außer Erzeuger von Kleinmengen -, Datum der Übergabe der Abfälle)
- Angaben zum Beförderer (Beförderernummer, Datum der Übernahme der Abfälle, KFZ-Kennzeichen, Firmenname, Anschrift)
- Angaben zum Abfallentsorger (Firmenname und Anschrift)
- Begleitscheinnummer (elektronisch vergeben)
- Falls der Abfall auch Gefahrgut ist, ist das entsprechende „Beförderungspapier“ nach 5.4.1 ADR und die „Schriftliche Weisung“ nach 5.4.3 ADR mitzuführen.
Die genannte Anforderung wird erfüllt, wenn während der Abfallbeförderung ein aus dem EDV-System erzeugter Ausdruck des elektronischen Begleitscheins, ergänzt um die Angaben zum Entsorger, mitgeführt wird. Die bereitzuhaltenden Angaben können aber auch in den anderen Belegen (zum Beispiel Lieferscheinen) oder Begleitpapieren (nach dem Gefahrgutrecht) integriert sein oder auch – wenn technisch möglich – nur elektronisch (zum Beispiel mittels Bordcomputer) mitgeführt werden. Die gefahrgutrechtlichen Dokumente sind in schriftlicher Form mitzuführen. Werden bei einem elektronischen Sammelbegleitschein Übernahmescheine in Papierform geführt, sind die papiernen Übernahmescheinausfertigungen beim Abfalltransport mitzuführen.
Werden auch die Übernahmescheine elektronisch geführt, sind Angaben aus diesen Übernahmescheinen während der Abfallbeförderung bereitzuhalten.
Darüber hinaus ist weiterhin eine Kopie der behördlich bestätigten Anzeige nach § 53 KrWG oder der Erlaubnis nach § 54 KrWG bei der Abfallbeförderung mitzuführen. Ein als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierter Beförderer, der insofern keiner Beförderungserlaubnis bedarf, hat während der Abfallbeförderung das die Beförderungserlaubnis ersetzende Entsorgungsfachbetriebs-Zertifikat sowie die Anzeige nach § 53 KrWG in Kopie mitzuführen.