Seit 1. April 2010 ist die elektronische Nachweisführung für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen („Sondermüll“) für Gewerbebetriebe Pflicht. Das bedeutet, dass Betriebe Nachweise und Register zur Entsorgung gefährlicher Abfälle elektronisch führen müssen. Betroffen sind Abfallerzeuger, -sammler, -beförderer und Entsorger nachweispflichtiger Abfälle.
Der Datenaustausch zwischen den Nachweispflichtigen und den Überwachungsbehörden erfolgt per Internet über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall.
Ausgenommen von der elektronischen Nachweisführung sind lediglich Übernahmescheine im Rahmen der Sammelentsorgung und Abfallerzeuger, bei denen jährlich nicht mehr als 2 Tonnen an gefährlichen Abfällen anfallen. Begleitscheine müssen grundsätzlich in elektronischer Form geführt werden.
Wie erfolgt die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren?
Die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren ist auf folgenden Wegen möglich:
- Nutzung eines Dienstleisters (Provider)
Der Provider stellt die erforderliche Technik zur Verfügung, um Nachweisdokumente elektronisch zu bearbeiten, zu signieren und zu versenden. Auch die elektronische Registerführung wird vom Provider angeboten. - Nutzung eigener Abfallwirtschafts-Software
Bereits vorhandene Abfallwirtschafts-Software kann eventuell um die erforderliche Schnittstelle zur Zentralen Koordinierungsstelle Abfall erweitert werden. Es kann auch sinnvoll sein, zusätzlich zur eigenen Software einen Provider einzubinden. - Nutzung des Länder-elektronischen Abfallnachweisverfahrens
Kleinere Betriebe mit einer geringen Anzahl an Nachweisen beziehungsweise Begleitscheinen, die weder einen Provider beauftragen noch über spezielle Software zur Erzeugung der elektronischen Nachweise verfügen, können das Internet-Portal-Länder-elektronisches Abfallnachweisverfahren - der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall zum Führen der elektronischen Nachweise benutzen. Die Registerführung ist über das Länder-elektronische Abfallnachweisverfahren jedoch nicht möglich.
Für die elektronische Signatur muss jede Person, die Entsorgungsnachweise beziehungsweise Begleitscheine unterschreiben soll, eine Signaturkarte besitzen. Zusätzlich wird ein zugelassenes Kartenlesegerät benötigt. Anbieter von Signaturkarten und Kartenlesegeräten sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (unter Zertifizierungsdienstanbieter).
Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Abfallnachweisverfahren ist die vorherige Registrierung (Kontoeröffnung) bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall. Eine Registrierung kann online über die Internetseite der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall erfolgen. Falls ein Provider beauftragt wurde, wird dieser in der Regel auch die Registrierung bei der Zentralen Koordinierungsstelle Abfall vornehmen.
Weiterführende Links
- www.zks-abfall.de (zum Beispiel zu Länder-elektronisches Abfallnachweisverfahren, Signatur, Service-Helpdesk, Publikation zu Software-Anbietern, allgemeine Fragen zum elektronischen Nachweisverfahren)
- Informationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zum Elektronischen Abfallnachweisverfahren
- http://www.bmu.de/faqs/eanv-elektronische-nachweisfuehrung/ (Abfallnachweisverfahren)