Mehrwegangebotspflicht beim Verkauf von Essen und Getränken To-Go und im Rahmen von Lieferdiensten
Seit 1. Januar 2023 gilt bundesweit die Mehrwegangebotspflicht für Gastronomiebetriebe (§§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes).
Seitdem sind alle Anbieterinnen und Anbieter von Essen und Getränken zum Mitnehmen und im Rahmen von Lieferdiensten verpflichtet ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten und über dieses Angebot zu informieren (zum Beispiel durch Tafeln oder Schilder). Dabei darf die Mehrwegalternative nicht zu schlechteren Konditionen als die Einwegverpackung angeboten werden.
Abweichend davon gilt für Betriebe mit einer Verkaufsfläche von weniger als 80 Quadratmetern oder mit weniger als fünf Beschäftigten, dass den Kundinnen und Kunden angeboten werden muss, die Waren auf Wunsch in mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Über dieses Angebot muss ebenfalls deutlich sicht- und lesbar im Verkaufsraum informiert werden.
Betroffen von der Mehrwegangebotspflicht sind nicht nur klassische Gastronomiebetriebe und Lieferdienste, sondern alle Betriebe die Essen oder Getränke in Einwegkunststoffverpackungen beziehungsweise -becher abfüllen, wie zum Beispiel Bäckereien, Metzgereien, Feinkostläden, Supermärkte mit Frischetheke, Automatenbetreiber, Kinos und ähnliches...
Ziel der Mehrwegangebotspflicht ist, dass weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff verbraucht werden, wodurch Emissionen verringert, Ressourcen geschont und die Umweltverschmutzung vermindert wird. Das Landratsamt Aschaffenburg weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen die oben genannten Pflichten deshalb eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Weitere Informationen stellt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zusammen mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. zur Verfügung.