Anzeigepflicht für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushaltungen (§ 18 KrWG)

Illegale Sammlung von Abfällen

In den Briefkasten vieler privater Haushaltungen finden sich häufig Flyer, die Sammlungen von Wertstoffen wie Altmetall, Kleidung oder Elektrogeräten ankündigen. Diese Sammlungen sind nicht selten illegal!

Private Firmen dürfen Wertstoffe/Abfälle nur dann sammeln, wenn sie ihre Sammlung beim Landratsamt angezeigt und dabei die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung nachgewiesen haben. Ist die Sammlung nicht angezeigt, ist sie nicht legal. Generell untersagt sind zudem Sammlungen von gefährlichen Abfällen (Batterien, Elektrogeräte, Fahrzeuge etc.).

Daher ist es wichtig bei illegalen Sammlungen keinesfalls Wertstoffe bereitzustellen, denn häufig werden nur die aus Sicht der Sammler lohnenswerten Gegenstände abgeholt und der Rest der Abfälle bleibt entweder stehen oder wird im schlechtesten Fall später auf Parkplätzen oder in der freien Natur entsorgt. Neben den dadurch entstehenden Umwelt- und Sicherheitsproblemen müssen diese Hinterlassenschaften dann auf Kosten der Allgemeinheit beseitigt werden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sammler die vermeintlich wohltätige Aktion dazu nutzen, Anwesen und deren Umgebung auszuspionieren.

Beauftragen Sie in Ihrem eigenen Interesse besser die Wertstoff- und Sperrmüllabfuhr.
Nähere Informationen finden sich auch auf den Seiten 7-10 des Abfallkalenders.

Bei Zweifeln, ob eine angekündigte Sammlung legal ist, kann das Landratsamt Auskunft geben (Abfallrecht).

Bitte beachten:

  • Bereitstellerinnen oder Bereitsteller von Abfällen können zur Verantwortung gezogen werden, wenn deren Abfälle vom Sammler anschließend illegal entsorgt werden.
  • Nur die bei den Landkreissammlungen erfassten Wertstoffe kommen dem Müllgebührenhaushalt und damit allen Bürgerinnen und Bürgern zugute.