Zulassung mit § 23 StVZO (Oldtimer)
Gutachten nach § 23 StVZO dürfen erst erstellt werden, wenn das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist. Gutachten, welche vor dem Ablauf von 30 Jahren erstellt wurden, sind ungültig.
Bei Oldtimergutachten wird nur eine Untersuchung im Rahmen der Hauptuntersuchung durchgeführt, diese ist gesetzlich im § 23 StVZO vorgeschrieben. Sofern eine Hauptuntersuchung durchgeführt wurde, ist ergänzend auch ein Prüfbericht nach § 29 StVZO für die Hauptuntersuchung vorzulegen.