Import von Kraftfahrzeugen

In Deutschland dürfen Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, vorübergehend am Straßenverkehr teilnehmen (§ 46 Abs. 7 FZV). Dies ist bis maximal ein Jahr zulässig. Danach ist das Fahrzeug in Deutschland steuerpflichtig und muss dann auch umgehend in Deutschland umgemeldet werden. Sobald in Deutschland ein fester Wohnsitz begründet wird, nimmt das Fahrzeug nicht mehr nur vorübergehend am Straßenverkehr in Deutschland teil. Der Fahrzeughalter muss dies der Zulassungsstelle unverzüglich melden (§ 15 FZV) und das Fahrzeug auf ein deutsches Kennzeichen zulassen beziehungsweise umschreiben (§ 3 FZV). Unverzüglich bedeutet nicht „sofort“, sondern ohne schuldhafte Verzögerung, wobei man im Regelfall von einer Frist von ein bis zwei Wochen ausgeht.

Neufahrzeuge aus dem EU-Ausland

  • Ausweisdokument im Original
  • bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- beziehungsweise Vereinsregisterauszug und Gewerbeanmeldung (bei GbR: Zustellungsvollmacht)
  • bei Vertretung ist die Vorlage einer Vollmacht mit Ausweisdokument von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer im Original erforderlich
  • aktuelle elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
  • SEPA-Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters für die Kraftfahrzeugsteuer
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Rechnung)
  • ausländische Zulassungsbescheinigung (falls nicht vorhanden: Bestätigung des Herstellers, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt, für welches noch keine Zulassungsbescheinigungen ausgestellt wurden)
  • Entweder EG-Übereinstimmungserklärung (auch COC - Certificate of Conformity) oder Gutachten noch § 21 StVZO / § 13 EG-FGV von einem amtlich anerkannten Sachverständigen
  • Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs oder Händlers über die Versteuerung des Fahrzeuges
  • Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde oder Bestätigung einer deutschen amtlich anerkannten sachverständigen Person über die Fahrzeugidentifizierungsnummer

zusätzlich bei einem Neufahrzeug aus einem Drittstaat:

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes (die Vorlage einer Zollbescheinigung aus einem EU-Staat reicht nicht aus)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (entfällt bei Vorlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO)

Gebrauchtfahrzeuge aus dem EU-Ausland

  • Ausweisdokument im Original
  • bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- beziehungsweise Vereinsregisterauszug und Gewerbeanmeldung (bei GbR: Zustellungsvollmacht)
  • bei Vertretung ist die Vorlage einer Vollmacht mit Ausweisdokument von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer im Original erforderlich
  • aktuelle elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
  • SEPA-Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters für die Kraftfahrzeugsteuer
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag oder Rechnung)
  • ausländische Zulassungsbescheinigung
  • ausländische Kennzeichen oder Bescheinigung über die Außerbetriebsetzung
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (nur wenn Tag der Erstzulassung eines PKW mehr als drei Jahre zurückliegt)
  • Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs oder Händlers über die Versteuerung des Fahrzeuges (wenn Fahrzeug weniger als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt)
  • Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde oder Bestätigung einer deutschen amtlich anerkannten sachverständigen Person über die Fahrzeugidentifizierungsnummer

zusätzlich bei einem Neufahrzeug aus einem Drittstaat:

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Hauptzollamtes (die Vorlage einer Zollbescheinigung aus einem EU-Staat reicht nicht aus)
  • Entweder EG-Übereinstimmungserklärung (auch COC - Certificate of Conformity) oder Gutachten nach § 21 StVZO / § 13 EG-FGV von einer amtlich anerkannten sachverständigen Person
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (entfällt bei Vorlage eines Gutachtens nach § 21 StVZO)