Beschreibung
Wer eine motorsportliche Veranstaltung wie beispielsweise ein Rennen mit Kraftfahrzeugen, Motorradrennen oder Sonder- beziehungsweise Wertungsprüfungen mit Renncharakter im Landkreis Aschaffenburg durchführen möchte, benötigt nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz eine Erlaubnis.
Findet eine motorsportliche Veranstaltung ausschließlich auf öffentlichem Verkehrsgrund statt, entfällt die Erlaubnispflicht nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz. Einzuholen ist dann eine Erlaubnis nach § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Hierfür ist im Landratsamt Aschaffenburg der Fachbereich Verkehrswesen zuständig.
Verfahren
Der ausgefüllte Antrag ist mit allen Unterlagen beim Landratsamt Aschaffenburg einzureichen.
Soweit erforderlich, werden Feuerwehr, Rettungsdienst, Naturschutzbehörden und gegebenenfalls weitere Behörden und öffentliche Stellen, deren Zuständigkeit berührt wird, am Antragsverfahren beteiligt.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint.
Neben der Erlaubnis können noch weitere Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich sein, zum Beispiel nach der Straßenverkehrsordnung, nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz oder nach dem Bayerischen Immisionsschutzgesetz.
Allgemeines
Findet die Veranstaltung innerhalb einer genehmigten Anlage im Sinne von § 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes statt, so gilt für den Lärmschutz das BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. Bundesimmisionsschutz-Verordnung).
Bei Veranstaltungen, die nicht auf einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinn des BImSchG stattfinden, ist ausreichender Lärmschutz sicher zu stellen. Vor dem nächstgelegenen Wohnhaus eines Wohngebiets darf der Spitzenpegel von 65 dB(A) nicht überschritten werden. Kann dies nicht gewährleistet werden, so kann die beantragte Erlaubnis nicht erteilt werden.
In allen Fällen ist Folgendes zu beachten
- Veranstaltungen dürfen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass eine Belästigung der Bevölkerung mit Sicherheit auszuschließen ist. Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes nach Artikel 2 des Feiertagsgesetzes ist zu berücksichtigen.
- Die Sportfahrzeuge unterliegen den allgemeinen Anforderungen von § 38 des BImSchG. Sie müssen so beschaffen sein, dass ihre Immisionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Immisionen verhindert und unvermeidbare Immisionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
- Die an der Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeuge sollen vor dem Start grundsätzlich von einem Sachverständigen überprüft werden.
- Bei Geschicklichkeitsprüfungen für Kraftfahrer, zum Beispiel nach der Aachener Turnierordnung, muss im Allgemeinen kein Nachweis einer Versicherung erbracht werden.
- Je nach Art der Veranstaltung ist für ausreichenden Brandschutz und Sanitätsdienst zu sorgen. Eine größere Anzahl von Zuschauern oder Teilnehmern kann sanitäre Einrichtungen erforderlich machen.