Erweitertes Führungszeugnis
Der § 72a SGB VIII im Bundeskinderschutzgesetz hat das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten beziehungsweise auszuschießen und damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Dafür ist es notwendig, dass alle Vereine, die Jugendarbeit leisten, erweiterte Führungszeugnisse für ihre haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit einsehen. Nach drei bis fünf Jahren sind neue Führungszeugnisse vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein sollten.
- Vereine müssen zunächst prüfen, welche Personen betroffen sind. Bei der Einschätzung kann das Prüfschema helfen.
- Sollte das Ergebnis sein, dass keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, empfehlen wir eine Meldung an das Landratsamt Aschaffenburg.
- Damit die Beantragung des Führungszeugnisses kostenfrei bleibt, müssen Vereine dieses Formular ausfüllen und der Jugendleiterin oder dem Jugendleiter mitgeben.
- Manche Landkreisgemeinden lassen die Beantragung für mehrere betroffene Personen zu. Dafür gibt es einen Sammelantrag. Zuständig ist immer die Wohnortgemeinde der Betreuungsperson.
- Wenn der Vorstand eines Vereins das Führungszeugnis nicht im Original einsehen möchten, kann in Einzelfällen eine Bestätigung von einer Landkreisgemeinde eingeholt werden.
- Sollte der Kontakt mit Kindern und Jugendlichen einmalig sein oder nur für kurze Zeit stattfinden, empfehlen wir eine Selbstverpflichtungserklärung.
Neu gegründete Vereine oder Vereine, die noch Fragen haben können sich für eine Beratung jederzeit gerne an die Kommunale Jungendarbeit wenden.
Weitere Infos:
Merkblatt
Fragenkatalog
Fragenkatalog, Bayerischer Jugendring, Teil 1
Fragenkatalog, Bayerischer Jugendring, Teil 2