Industrieanlagen gemäß Industrieemissions-Richtlinie

Die Industrieemissions-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) ist eine Richtlinie der Europäischen Union mit Regelungen zu Genehmigung, Betrieb, Stilllegung und Überwachung von Industrieanlagen und bündelt mehrere Vorläufer-Richtlinien mit Bezug zu Industrieemissionen.

Das Ziel der Richtlinie liegt in der Vermeidung oder weitest möglichen Verminderung von Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen. Zu diesem Zweck müssen die Industrieanlagen "beste verfügbare Techniken" anwenden. Um welche Anlagen es sich dabei im Einzelnen handelt, ist in dem Anhang 1 der Industrieemissions-Richtlinie geregelt. Im Zusammenhang mit den E-Anlagen sind die zuständigen Behörden zu verschiedenen Veröffentlichungen verpflichtet.

Alle Veröffentlichungen zu den einzelnen Industrieemissions-Anlagen sind hier zu finden

Überwachungsprogramm

Gemäß § 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Aschaffenburg sicherstellen. Im Überwachungsprogramm werden nur die im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Aschaffenburg liegenden Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (im Anhang der 4. BImSchV, Spalte d mit „E“ gekennzeichnet) einschließlich der wasserwirtschaftlich zugeordneten Überwachung von Einleitungen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung aufgeführt. Diese immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sind in Anlage 1 aufgelistet. Nicht berücksichtigt sind nach Abfallrecht beziehungsweise Wasserrecht genehmigungsbedürftige Anlagen. Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Unterfranken entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet unter www.regierung.unterfranken.bayern.de einsehbar. Die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen E-Anlagen im Landkreis Aschaffenburg, für die andere Überwachungsbehörden zuständig sind, sind Anlage 4 zu entnehmen.

1. Zuständigkeit und Geltungsbereich

Das Landratsamt Aschaffenburg ist nach Artikel 4 Absatz 1 BayImSchG zuständige Überwachungsbehörde für alle nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Ausnahme von

  • Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als zehn Megawatt, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
  • Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung sowie
  • Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstelle
  • Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen

im Landkreis Aschaffenburg.

2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung

Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der E-Anlagen ist Anlage 2 zu entnehmen.§ 52a BImSchG sieht für E-Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Die Basis hierfür bildet Artikel 23 der Industrieemissions-Richtlinie. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogrammes herangezogen.

Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien anhand formaler Kriterien bewertet, die analog auch auf die vom Geltungsbereich der 13. beziehungsweise 17. BImSchV erfassten Anlagen anzuwenden sind. Insgesamt können danach 34 Punkte vergeben werden. Ab 18 Punkten wird die Anlage als Zwischenergebnis einem 1-jährigen Turnus zugeordnet und unter 18 Punkten einem 3-jährigen Turnus. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise bei Betrieben die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im 2-jährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist.

Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen.

3. Nicht routinemäßige Überwachung

Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen.

Insbesondere in folgenden Fällen kann eine „nicht routinemäßige“ Überwachung erforderlich sein:

  • Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • Anzeige nach § 15 BImSchG
  • Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
  • besondere Vorkommnisse wie zum Beispiel umweltrelevante Störungen, Störfälle, Zwischenfälle
  • zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
  • Beschwerden

Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:

  • unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
  • Vor-Ort-Besichtigungen
  • Prüfung und gegebenenfalls Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
  • Information anderer betroffener Behörden

4. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden

Das Landratsamt Aschaffenburg legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsprogramms fest und lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zur Überwachung der Einleitung nach IZÜV kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah zu der Überwachung nach §§ 52 und 52a BImSchG durchgeführt werden.

5. Überwachungsbericht

Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung entsprechend § 52a Absatz 3 bis 5 BImSchG ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.

6. Geltungsdauer

Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsprogrammes führen:

  • Neugenehmigung einer Anlage
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung
  • Anzeige nach § 15 BImSchG
  • Änderung beim Umweltmanagementsystem
  • neue Gesetzeslage
  • neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
  • besondere Vorkommnisse wie zum Beispiel umweltrelevante Störungen

7. Veröffentlichung

Das Überwachungsprogramm für IE-Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Der Überwachungsbericht ist spätestens vier Monate nach der durchgeführten Überwachung im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht.

8. Anlagen zum Überwachungsprogramm

Anlage 1: Zusammenstellung der vom Landratsamt Aschaffenburg zu überwachenden Anlagen im Geltungsbereich des aktuellen Überwachungsplans der Regierung von Unterfranken.
Anlage 2 und 2a: Bewertungsschema
Anlage 3: Überwachungsbericht
Anlage 4: Zusammenstellung der im Landkreis Aschaffenburg vorhandenen Anlagen, für deren Überwachung andere Behörden zuständig sind.

Überwachungsberichte