Grundsätzlich ist das Verbrennen von Abfällen - auch von pflanzlichen Abfällen - nicht gestattet und stellt als Verstoß gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. In streng geregelten Ausnahmefällen ist das Verbrennen von Pflanzenabfällen jedoch zulässig. Geregelt ist die Zulässigkeit der Verbrennung von Pflanzenabfällen in der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung. 

Demnach ist das Verbrennen ausnahmsweise zulässig

  • ausschließlich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Außenbereich) - also in keinem Fall Innerorts,
  • nur am Ort des Anfalls - die pflanzlichen Abfälle dürfen also nur dort verbrannt wo sie entstanden sind, ein Verbrennen von Abfällen die von einem anderen Grundstück stammen ist nicht erlaubt - und
  • nur an Werktagen von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Für die Verbrennung von Pflanzenabfällen aus der Landwirtschaft und dem Erwerbsgartenbau gilt zudem eine Anzeigepflicht. Die Anzeige ist mindestens sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen.

Zwingend zu beachten ist außerdem Folgendes:

Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände von Wohngebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen einzuhalten. Die konkreten Abstände ergeben sich nicht aus abfallrechtlichen Regelungen sondern zum Beispiel aus Brandverhütungsvorschriften oder aus dem Bayerischen Waldgesetz.

Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.

Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist zudem sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.

Ein Verstoß gegen die oben aufgeführten Regelungen der Bayerischen Pflanzenabfallverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema gibt es im BayernPortal.