Nach Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung unter Abschnitt V, § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 6, zum 1. Oktober 2024 ist für die Beihilfegewährung von Rehabilitationsleistungen von bayerischen Beamten/Beihilfeberechtigten keine amtsärztliche Bescheinigung mehr erforderlich.
Für Beihilfeberechtigte anderer Bundesländer gelten weiterhin die jeweiligen landesrechtlichen Beihilfeverordnungen.