Allgemeines zur Regionalplanung und zum Regionalplan - Windkraft
- Was ist der Planungsverband und wofür ist er zuständig?
Der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain ist einer von 18 Planungsverbänden (RPV) in Bayern und zuständig für die Regionalpläne der Region Bayerischer Untermain. Die RPV sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region.
Hauptaufgabe der RPV ist es, die räumliche Entwicklung der jeweiligen Region fachübergreifend zu koordinieren. Sie erstellen hierzu einen Regionalplan. Dieser konkretisiert die Zielvorstellungen des Landesentwicklungsprogramms auf regionaler Ebene und bildet einen langfristigen planerischen Ordnungs- und Entwicklungsrahmen für die jeweilige Region.
- Errichtet der Planungsverband Windenergieanlagen in den Vorranggebieten?
Der Regionale Planungsverband ist für die Festlegung und Sicherung der Vorranggebiete für Windenergieanlagen zuständig. In diesen Gebieten können Windenergieanlagen genehmigt werden. Die Umsetzung von Windenergieprojekten oder deren Genehmigung liegt nicht in der Zuständigkeit des Regionalen Planungsverbands. Projekte werden in unserer Region von Gemeinden, Landkreisen oder privaten Akteuren realisiert. Ob eine Anlage wirtschaftlich ist, entscheidet der Vorhabensträger. Die Errichtung hängt von deren Investitionsbereitschaft, dem Willen der Eigentümer und den Erfüllungen der Zulassungsvoraussetzungen ab.
- Welchen Maßstab hat der Regionalplan?
Der Maßstab des Regionalplans liegt bei 1:100 000, wobei 100 m in der Natur 1 mm auf der Karte entsprechen. Somit werden im Regionalplan Gebiete ausgewiesen, die nicht parzellenscharf sein können.
Der Regionale Planungsverband ist für die Festlegung und Sicherung der Vorranggebiete für Windenergieanlagen zuständig. In diesen Gebieten können Windenergieanlagen genehmigt werden. Die Umsetzung von Windenergieprojekten oder deren Genehmigung liegt nicht in der Zuständigkeit des Regionalen Planungsverbands. Projekte werden in unserer Region von Gemeinden, Landkreisen oder privaten Akteuren realisiert. Ob eine Anlage wirtschaftlich ist, entscheidet der Vorhabensträger. Die Errichtung hängt von deren Investitionsbereitschaft, dem Willen der Eigentümer und den Erfüllungen der Zulassungsvoraussetzungen ab.