Allgemeines zur Fortschreibung Regionalplankapitel Energie

  • Weshalb wurde ein Windenergiesteuerungskonzept für den Regionalplan erstellt?

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern legt in Ziel 6.2.2 fest, dass in jedem Regionalplan Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen auszuweisen sind. Dazu sind regionsweite Steuerungskonzepte auszuarbeiten. Damit sollen die Zielwerte des Wind-an-Land-Gesetzes in jeder Planungsregion erreicht werden.
Bereits Ende 2021 begann der Regionale Planungsverband, unabhängig von der Energiekrise und bevor sich die rechtlichen Rahmenbedingungen änderten Potenziale für Windenergie am Bayerischen Untermain zu untersuchen. In der Folge konnte der Planungsverband in der 106. Sitzung des Regionalen Planungsausschusses am 19. Juli 2022 einen Grundsatzbeschluss zur Ermittlung der Windenergiepotenziale und zur Fortschreibung des Regionalplans fassen. Voraussetzung hierfür sind die beschlossenen Änderungen der bundes- und landesrechtlichen Rahmenbedingungen - insbesondere hinsichtlich des Bundesnaturschutzgesetzes, Baugesetzbuchs, Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Wind-an-Land-Gesetzes sowie der Bayerischen Bauordnung.

  • Welche Ziele hat die Bayerische Staatsregierung in Hinblick auf Klimaneutralität und Windenergie?

Ziel der Bayerischen Staatsregierung ist ein klimaneutrales Bayern bis 2040. Um das ambitionierte Ziel der Klimaneutralität Bayerns bis 2040 zu erreichen, ist die Windenergie ein zentraler und unverzichtbarer Baustein. Sie punktet insbesondere mit einer hohen Flächennutzungseffizienz sowie der tages- und jahreszeitunabhängigen Verfügbarkeit. Bis 2030 sollen bayernweit 1.000 neue Windenergieanlagen dazukommen. Dazu wurde die 10H-Regel reformiert, in allen Regionen mit der Fortschreibung der Regionalpläne zur Ausweisung von neuen Windenergiegebieten begonnen und die Unterstützung der Kommunen, beispielsweise durch die Windkümmerer, intensiviert. 

  • Wie ist der aktuelle Stand des Windenergieausbaus in Unterfranken?

Jeweils aktuelle Informationen zur Planung und zum Ausbau der Windenergie in Unterfranken stellt die Regierung von Unterfranken unter folgendem Link zusammen:

Windenergie in Unterfranken - Regierung von Unterfranken

  • Wie soll der Ausbau von Windenergieanlagen an Land beschleunigt werden?

Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sogenanntes Wind-an-Land-Gesetz) ist am 1. Februar 2023 in Kraft getreten. Damit einhergehend wurde auch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingeführt. Ziel des WindBG ist es, den Ausbau der Windenergie an Land zu fördern und zu beschleunigen. Es verpflichtet die Bundesländer zur Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung und gibt dafür verbindliche Flächenziele, sogenannte Flächenbeitragswerte, vor. Diese sind zu bestimmten Stichtagen zu erreichen. Im Landesentwicklungsprogramm Bayern ist geregelt worden, dass alle 18 Planungsregionen in Bayern ihren Beitrag leisten müssen, um dieses Ziel erreichen zu können. Zudem wurde das überragende öffentliche Interesse an Erneuerbaren-Energien-Anlagen im Gesetz festgeschrieben und weitere Rechtsänderungen in zahlreichen Rechtsmaterien zugunsten einer Beschleunigung vorgenommen.

  • Was sind Vorranggebiete (VRG)?

In Vorranggebieten sind raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit diese nicht mit der vorrangigen Nutzung (hier: Windkraft) vereinbar sind. In den Regionalplänen werden von den Regionalen Planungsverbänden im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt. Zukünftig sind Windenergieanlagen innerhalb dieser Vorranggebiete grundsätzlich zulässig. Es ist jedoch immer ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.

  • Was sind Vorbehaltsgebiete (VBG)?

Vorbehaltsgebiete sind Flächen, in denen die jeweilige Funktion oder Nutzung (hier: Windenergienutzung) möglich ist und bei der Abwägung mit anderen Nutzungen besonderes Gewicht eingeräumt wird. Bei der Planung und späteren Genehmigung sind zusätzlich andere Nutzungen und Interessen ebenfalls zu berücksichtigten und in die Abwägung einzustellen. Dem jeweiligen Vorbehalt – etwa der Waldnutzung oder dem Landschaftsschutz – wird daher bei der Abwägung mit der Windenergienutzung besonderes Gewicht gegeben. Im Gegensatz zu Vorranggebieten werden andere Nutzungen nicht vollständig ausgeschlossen. In den Vorbehaltsgebieten für Windenergie bekommt diese bei der Planung zwar ein hohes Gewicht, andere Nutzungen sind jedoch ebenfalls möglich.

  • Was gilt mit Feststellung des Erreichens der regionalen Teilflächenziele (Stichtage 31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2032)?

Wenn die regionalen Teilflächenziele erreicht sind, entfällt die Privilegierung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich außerhalb von Windenergiegebieten. Solche Vorhaben richten sich dann nach § 35 Absatz 2 BauGB als nicht privilegierte Vorhaben. Kommunale Bauleitplanung für Sondergebiete Windenergie bleibt möglich, außer in ge­ge­be­nen­falls festgelegten Ausschlussgebieten. Zudem verliert die Konzentrationsplanung für WEA ihre Rechtswirkung.

  • Was sind die besonderen, räumlichen Voraussetzungen für die Regionalplanfortschreibung Windenergie am Bayerischen Untermain?

Eine besondere räumliche Herausforderung ist in der Region Bayerischer Untermain der Kontrast zwischen den großräumigen Landschaftsschutzgebieten Spessart und Odenwald sowie dem dicht besiedelten Siedlungsband Maintal. Aufgrund der hohen Siedlungsdichte und der vorsorgenden Abstände von 1.000 m zum Schutz von Wohngebieten sind am Bayerischen Untermain außerhalb der Landschaftsschutzgebiete kaum geeignete Potenziale für Windenergieanlagen vorhanden.