Rechtliches
- Gilt das bestehende Ausschlussgebiet für Windenergieanlagen in der Region weiter?
Bislang waren das LSG Spessart und das LSG Bayerischer Odenwald zum großen Teil regionalplanerisch für Windenergie ausgeschlossen. Dieser Ausschluss verliert seine Wirkung spätestens zum 31. Dezember 2027, sofern der Regionale Planungsverband nicht ausreichend Vorranggebiete für Windenergie ausweist. Für diese Ausweisung ist die Inanspruchnahme der Landschaftsschutzgebiete notwendig. Der Ausschluss der Landschaftsschutzgebiete wird deshalb in der Fortschreibung aufgehoben, zeitgleich mit der Ausweisung der Vorranggebiete.
- Können künftig Windenergieanlagen außerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten errichtet werden?
Mit Erreichen der Flächenbeitragswerte spätestens zum 31. Dezember 2027 entfällt die Privilegierung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich außerhalb von Windenergiegebieten. Solche Vorhaben richten sich dann nach § 35 Absatz 2 BauGB als nicht privilegierte Vorhaben. Kommunale Bauleitplanungen für Sondergebiete Windenergie bleibt über die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete hinaus möglich. .
- Ist in den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten die 10H-Regel anzuwenden?
Die 10-H-Regel legt fest, dass Windenergieanlagen einen Mindestabstand vom zehnfachen ihrer Höhe (= Gesamthöhe vom Mastfuß bis zur Rotorspitze) einhalten müssen. Diese Regel galt bisher bayernweit einheitlich und ist in der Bayerischen Bauordnung festgeschrieben.
Mit Blick auf die gesetzlichen Änderungen auf Bundesebene wurde die Bayerische Bauordnung hinsichtlich der 10-H-Regel angepasst. Für Windenergieanlagen innerhalb von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten gilt die 10-H-Regel nun nicht mehr. Weitere Ausnahmen sind u.a. Windenergieanlagen im Wald, in dem ebenfalls die 10H-Regel nicht mehr gilt.
- Ist ein Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen notwendig?
Ja, es ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich.