Was passiert, wenn der Planungsverband keine oder zu wenig Vorranggebiete ausweist?

Erreicht der Regionale Planungsverband die gesetzlich geforderten Mindestziele nicht werden als Konsequenz daraus Windenergieanlagen ab 31. Dezember 2027 in der Region und auch in den Landschaftsschutzgebieten privilegiert (§ 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB) und entziehen sich damit der regionalen und kommunalen Steuerung (§ 249 Absatz 7 Nr. 1 BauGB). Dies bedeutet, dass Windenergieanlagen in der gesamten Region grundsätzlich genehmigungsfähig sein werden.

Die Ausweisung der Vorranggebiete des Regionalen Planungsverbands bietet der Region die Chance, die Windenergieanlagen zu konzentrieren, zu begrenzen und die Flächen mit den geringsten Konflikten in der Region zu wählen.