FAQ zur Windkraft
Allgemeines zur Regionalplanung und zum Regionalplan - Windkraft
- Was ist der Planungsverband und wofür ist er zuständig?
Der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain ist einer von 18 Planungsverbänden (RPV) in Bayern und zuständig für die Regionalpläne der Region Bayerischer Untermain. Die RPV sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region.
Hauptaufgabe der RPV ist es, die räumliche Entwicklung der jeweiligen Region fachübergreifend zu koordinieren. Sie erstellen hierzu einen Regionalplan. Dieser konkretisiert die Zielvorstellungen des Landesentwicklungsprogramms auf regionaler Ebene und bildet einen langfristigen planerischen Ordnungs- und Entwicklungsrahmen für die jeweilige Region.
- Errichtet der Planungsverband Windenergieanlagen in den Vorranggebieten?
Der Regionale Planungsverband ist für die Festlegung und Sicherung der Vorranggebiete für Windenergieanlagen zuständig. In diesen Gebieten können Windenergieanlagen genehmigt werden. Die Umsetzung von Windenergieprojekten oder deren Genehmigung liegt nicht in der Zuständigkeit des Regionalen Planungsverbands. Projekte werden in unserer Region von Gemeinden, Landkreisen oder privaten Akteuren realisiert. Ob eine Anlage wirtschaftlich ist, entscheidet der Vorhabensträger. Die Errichtung hängt von deren Investitionsbereitschaft, dem Willen der Eigentümer und den Erfüllungen der Zulassungsvoraussetzungen ab.
- Welchen Maßstab hat der Regionalplan?
Der Maßstab des Regionalplans liegt bei 1:100 000, wobei 100 m in der Natur 1 mm auf der Karte entsprechen. Somit werden im Regionalplan Gebiete ausgewiesen, die nicht parzellenscharf sein können.
Der Regionale Planungsverband ist für die Festlegung und Sicherung der Vorranggebiete für Windenergieanlagen zuständig. In diesen Gebieten können Windenergieanlagen genehmigt werden. Die Umsetzung von Windenergieprojekten oder deren Genehmigung liegt nicht in der Zuständigkeit des Regionalen Planungsverbands. Projekte werden in unserer Region von Gemeinden, Landkreisen oder privaten Akteuren realisiert. Ob eine Anlage wirtschaftlich ist, entscheidet der Vorhabensträger. Die Errichtung hängt von deren Investitionsbereitschaft, dem Willen der Eigentümer und den Erfüllungen der Zulassungsvoraussetzungen ab.
Allgemeines zur Fortschreibung Regionalplankapitel Energie
- Weshalb wird ein Windenergiesteuerungskonzept für den Regionalplan zur Windenergie erstellt?
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern legt in Ziel 6.2.2 fest, dass in jedem Regionalplan Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen auszuweisen sind. Dazu sind regionsweite Steuerungskonzepte auszuarbeiten. Damit sollen die Zielwerte des Wind-an-Land-Gesetzes in jeder Planungsregion erreicht werden.
Bereits Ende 2021 begann der Regionale Planungsverband, unabhängig von der Energiekrise und bevor sich die rechtlichen Rahmenbedingungen änderten Potenziale für Windenergie am Bayerischen Untermain zu untersuchen. In der Folge konnte der Planungsverband in der 106. Sitzung des Regionalen Planungsausschusses am 19. Juli 2022 einen Grundsatzbeschluss zur Ermittlung der Windenergiepotenziale und zur Fortschreibung des Regionalplans fassen. Voraussetzung hierfür sind die beschlossenen Änderungen der bundes- und landesrechtlichen Rahmenbedingungen - insbesondere hinsichtlich des Bundesnaturschutzgesetzes, Baugesetzbuchs, Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Wind-an-Land-Gesetzes sowie der Bayerischen Bauordnung.
- Welche Ziele hat die Bayerische Staatsregierung in Hinblick auf Klimaneutralität und Windenergie?
Ziel der Bayerischen Staatsregierung ist ein klimaneutrales Bayern bis 2040. Um das ambitionierte Ziel der Klimaneutralität Bayerns bis 2040 zu erreichen, ist die Windenergie ein zentraler und unverzichtbarer Baustein. Sie punktet insbesondere mit einer hohen Flächennutzungseffizienz sowie der tages- und jahreszeitunabhängigen Verfügbarkeit. Aktuell gibt es in Bayern 1.150 Windenergieanlagen mit insgesamt rund 2,6 GW installierter Leistung. Bis 2030 sollen bayernweit 1.000 neue Windenergieanlagen dazukommen. Dazu wurde die 10H-Regel reformiert, in allen Regionen mit der Fortschreibung der Regionalpläne zur Ausweisung von neuen Windenergiegebieten begonnen und die Unterstützung der Kommunen, beispielsweise durch die Windkümmerer, intensiviert.
- Wie ist der aktuelle Stand des Windenergieausbaus in Bayern und in Unterfranken?
In Bayern waren Ende 2023 1.256 Windenergieanlagen (2.622 MW) in Betrieb. Im bayernweiten Vergleich ist Unterfranken weiterhin der Regierungsbezirk mit der zweitstärksten Windkraftleistung: Bei einem Anteil von ca. 12 Prozent an der Gesamtfläche Bayerns hat Unterfranken einen Anteil von 24 Prozent der bayerischen Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 640 MW. Insgesamt sind in Unterfranken 274 Windenergieanlagen in Betrieb. Auf Ebene der Planungsregionen drehen sich die meisten Windenergieanlagen in der Region Main-Rhön (131 Anlagen), gefolgt von der Region Würzburg (129 Anlagen). In der Region Bayerischer Untermain sind derzeit 14 Anlagen in Betrieb. Bei den Landkreisen hat der Landkreis Würzburg mit 71 Anlagen den Spitzenwert in Unterfranken.
- Wie soll der Ausbau von Windenergieanlagen an Land beschleunigt werden?
Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sogenanntes Wind-an-Land-Gesetz) ist am 1. Februar 2023 in Kraft getreten. Damit einhergehend wurde auch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingeführt. Ziel des WindBG ist es, den Ausbau der Windenergie an Land zu fördern und zu beschleunigen. Es verpflichtet die Bundesländer zur Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung und gibt dafür verbindliche Flächenziele, sogenannte Flächenbeitragswerte, vor. Diese sind zu bestimmten Stichtagen zu erreichen. Im Landesentwicklungsprogramm Bayern ist geregelt worden, dass alle 18 Planungsregionen in Bayern ihren Beitrag leisten müssen, um dieses Ziel erreichen zu können. Zudem wurde das überragende öffentliche Interesse an Erneuerbaren-Energien-Anlagen im Gesetz festgeschrieben und weitere Rechtsänderungen in zahlreichen Rechtsmaterien zugunsten einer Beschleunigung vorgenommen.
- Was sind Vorranggebiete (VRG)?
In Vorranggebieten sind raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit diese nicht mit der vorrangigen Nutzung (hier: Windkraft) vereinbar sind. In den Regionalplänen werden von den Regionalen Planungsverbänden im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt. Zukünftig sind Windenergieanlagen innerhalb dieser Vorranggebiete grundsätzlich zulässig. Es ist jedoch immer ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.
- Was gilt mit Feststellung des Erreichens der regionalen Teilflächenziele (Stichtage 31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2032)?
Wenn die regionalen Teilflächenziele erreicht sind, entfällt die Privilegierung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich außerhalb von Windenergiegebieten. Solche Vorhaben richten sich dann nach § 35 Absatz 2 BauGB als nicht privilegierte Vorhaben. Kommunale Bauleitplanung für Sondergebiete Windenergie bleibt möglich, außer in gegebenenfalls festgelegten Ausschlussgebieten. Zudem verliert die Konzentrationsplanung für WEA ihre Rechtswirkung.
- Was gilt bei Nichterreichen der regionalen Teilflächenziele (nach Ablauf der Stichtage 31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2032)?
Sofern das regionale Flächenziel von 1,1 Prozent der Regionsfläche nicht erreicht werden sollte, sind nach den neuen Vorgaben Windenergieanlagen nach den neuen Vorgaben in der gesamten Region privilegiert. Dies hätte zur Folge, dass ab 31. Dezember 2027 in der Region Windenergieanlagen auch in bislang ausgeschlossenen Flächen errichtet werden dürfen. So entfällt der regionalplanerische Ausschluss des Landschaftsschutzgebiets (LSG) Spessart und von Teilen des LSG Bayerischer Odenwald, der derzeit noch im Regionalplan festgelegt ist. Damit wären Windenergieanlagen auch innerhalb der Landschaftsschutzgebiete jenseits von Vorranggebieten grundsätzlich zulässig.
- Was sind die besonderen, räumlichen Voraussetzungen für die Regionalplanfortschreibung Windenergie am Bayerischen Untermain?
Eine besondere räumliche Herausforderung ist in der Region Bayerischer Untermain der Kontrast zwischen den großräumigen Landschaftsschutzgebieten Spessart und Odenwald sowie dem dicht besiedelten Siedlungsband Maintal. Aufgrund der hohen Siedlungsdichte und der vorsorgenden Abstände von 1.000 m zum Schutz von Wohngebieten sind am Bayerischen Untermain außerhalb der Landschaftsschutzgebiete kaum geeignete Potenziale für Windenergieanlagen vorhanden.
Planungsschritte
- Wie war das bisherige Vorgehen?
Der Regionale Planungsverband begann Ende 2021 mit der Untersuchung von Windenergiepotenzialen am Bayerischen Untermain. Bereits in der 106. Sitzung des Regionalen Planungsausschusses (19. Juli 2022) konnte ein Grundsatzbeschluss zur Ermittlung dieser Potenziale gefasst werden. Voraussetzung hierfür sind die beschlossenen Änderungen der bundes- und landesrechtlichen Rahmenbedingungen – insbesondere im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz, Baugesetzbuch, Erneuerbare-Energien-Gesetz und Wind-an-Land-Gesetz. Basierend auf den sich ändernden gesetzlichen Rahmenbedingungen wurde durch den Regionsbeauftragten ein Kriterienkatalog für die Ausweisung von Flächen ausgearbeitet.
- Wie sieht das weitere Verfahren aus?
Der Arbeitsstand des Kriterienkataloges wurde in der 107. Sitzung des Regionalen Planungsausschusses im Februar 2023 vorgestellt und in der 108. Sitzung im Oktober 2023 anhand der geänderten gesetzlichen Vorgaben erneut diskutiert. Der Kriterienkatalog dient als Grundlage für die die Definition der Vorranggebiete sowie das weitere Verfahren.
- Wann soll das Beteiligungsverfahren stattfinden?
Nach dem Billigungsbeschluss in der Sitzung des Regionalen Planungsausschusses Anfang Oktober, kann das 1. Anhörungsverfahren mit öffentlicher Beteiligung eingeleitet werden. Dieses soll im Winter 2024/ 2025 durchgeführt werden.
- Wie wird die Öffentlichkeit beteiligt?
Die Bürgerbeteiligung erfolgt stets im Rahmen des Beteiligungsverfahrens. Dies kann beginnen, sobald der zuständige Planungsausschuss die vorgelegten Unterlagen beschlossen hat und das Verfahren einleitet. Der RPV Bayerischer Untermain wird mit Beginn des formellen Beteiligungsverfahrens für ein vollkommen transparentes Verfahren sorgen sowie die Bürgerinnen und Bürger vollständig informieren.
Im Oktober 2024 soll der Entwurf der Verordnung (Festlegungen und Begründung, Karten, Umweltbericht, Kriterienkatalog) mit den potenziellen Vorranggebieten Windenergie dem Planungsausschuss zur Diskussion und Beschlussfassung vorgelegt werden. Das 1. Anhörungsverfahren mit öffentlicher Beteiligung ist im Anschluss daran für den Winter 2024/2025 vorgesehen.
- Sind die Sitzungsunterlagen öffentlich zugänglich?
Ja, die Beteiligungsunterlagen (Festlegungen und Begründung, Karte, Umweltbericht) werden über die Homepage des Regionalen Planungsverbandes eingestellt und liegen auch in den Landratsämtern Aschaffenburg und Miltenberg sowie der Stadt Aschaffenburg aus.
- Wann tritt der Regionalplan in Kraft?
Nach Eingang der Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren werden diese gesichtet und abgewogen. Das Ergebnis dieser Abwägung wird erneut dem Planungsausschuss vorgelegt. Der Regionale Planungsverband strebt ab, dies im Jahr 2025 durchzuführen. Danach kann der Plan in Kraft treten oder wird erneut ausgelegt, falls dies nötig ist.
Regionalplanerisches Vorgehen
- Was ist der Suchraum und wie entwickelten sich die Potenzialflächen?
Zunächst wurde die Gesamtregion anhand des Kriterienkatalogs betrachtet. Mithilfe dessen wurden zunächst alle Gebiete, die aufgrund von Ausschlusskriterien nicht in Betracht kommen, identifiziert. Die übrig gebliebene Flächenkulisse stellte den Suchraum dar. Darauffolgend wurde in einer Raumwiderstandsanalyse zunächst alle rechtlich oder fachlich nicht geeigneten Flächen ausgeschieden.
- Stellen die Potenzialflächen die künftigen Vorranggebiete dar?
Die Potenzialflächen stellen einen Zwischenschritt bei der Ausweisung von geeigneten Flächen für Windenergie, von der Gesamtregion bis hin zu den künftigen Vorranggebieten, dar. In einer Raumwiderstandsanalyse werden zunächst alle rechtlich oder fachlich nicht geeigneten Flächen ausgeschieden und für die übrig gebliebenen Potentialflächen eine intensive Abklärung möglicher entgegenstehender Belange insbesondere mit den zuständigen Fachbehörden durchgeführt. Als Vorranggebiete sollen möglichst die am besten geeigneten und am wenigsten konfliktbeladenen Flächen ausgewiesen werden.
- Findet eine Abstimmung mit den angrenzenden Nachbarregionen statt?
Die Festlegungen in den Nachbarregionen sind ebenfalls in das Windenergiesteuerungskonzept einzubeziehen. Mit den Nachbarregionen, die derzeit ebenso Vorranggebiete für Windenergie ausweisen, fanden dazu Abstimmungsgespräche statt, um die laufenden Regionalplanungen zu koordinieren. Auch werden die Nachbarregionen sowie die angrenzenden Kommunen und Träger öffentlicher Belange im Beteiligungsverfahren zu Stellungnahme aufgefordert.
- Werden Flächen der Bayerischen Staatsforsten prioritär als Standorte für Vorranggebiete berücksichtigt?
Nein.
Rechtliches
- Gilt das bestehende Ausschlussgebiet für Windenergieanlagen in der Region weiter?
Derzeit sind das LSG Spessart und das LSG Bayerischer Odenwald zum großen Teil regionalplanerisch für Windenergie ausgeschlossen. Dieser Ausschluss verliert seine Wirkung spätestens zum 31. Dezember 2027, sofern der Regionale Planungsverband nicht ausreichend Vorranggebiete für Windenergie ausweist. Für diese Ausweisung ist die Inanspruchnahme der Landschaftsschutzgebiete notwendig. Der Ausschluss der Landschaftsschutzgebiete wird deshalb in der anstehenden Fortschreibung aufgehoben, zeitgleich mit der Ausweisung der Vorranggebiete.
- Können künftig Windenergieanlagen außerhalb von Vorranggebieten errichtet werden?
Mit Erreichen der Flächenbeitragswerte spätestens zum 31. Dezember 2027 entfällt die Privilegierung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich außerhalb von Windenergiegebieten. Solche Vorhaben richten sich dann nach § 35 Absatz 2 BauGB als nicht privilegierte Vorhaben. Kommunale Bauleitplanungen für Sondergebiete Windenergie bleibt über die Vorranggebiete hinaus möglich. .
- Ist in den Vorranggebieten die 10H-Regel anzuwenden?
Die 10-H-Regel legt fest, dass Windenergieanlagen einen Mindestabstand vom zehnfachen ihrer Höhe (= Gesamthöhe vom Mastfuß bis zur Rotorspitze) einhalten müssen. Diese Regel galt bisher bayernweit einheitlich und ist in der Bayerischen Bauordnung festgeschrieben.
Mit Blick auf die gesetzlichen Änderungen auf Bundesebene wurde die Bayerische Bauordnung hinsichtlich der 10-H-Regel angepasst. Für Windenergieanlagen innerhalb von Vorranggebieten gilt die 10-H-Regel nun nicht mehr. Weitere Ausnahmen sind u.a. Windenergieanlagen im Wald, in dem ebenfalls die 10H-Regel nicht mehr gilt.
- Ist ein Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen notwendig?
Ja, es ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich.
Weiterführende Informationen
- Wo finde ich weiterführende Informationen zu Windenergie in Bayern?
LENK - Landesagentur für Energie und Klimaschutz
Fachagentur für Windenergie an Land
Faltblatt Windenergie im Wald - Potenzial und Umsetzung