Frist für die Fahrtkostenrückerstattung ab der elften Jahrgangsstufe und der Berufsschule
Schülerinnen und Schüler, die bisher noch keinen Antrag auf Rückerstattung der Fahrtkosten für das vergangene Schuljahr gestellt haben, können diesen noch bis zum 31. Oktober 2024 einreichen. An diesem Tag endet die Frist für die Antragstellung, so dass später eingehende Anträge nicht mehr berücksichtigt werden können.
Dieser Termin gilt für alle, die im vergangenen Schuljahr 2023/2024 die nächstgelegene weiterführende Schule ab der Jahrgangsstufe 11 oder die Berufsschule besucht haben und deren Fahrtkosten den laut Gesetzgeber zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Dieser beträgt 320 Euro pro Schuljahr in Familien mit einem Schulkind und 490 Euro pro Schuljahr in Familien mit zwei anspruchsberechtigten Schulkindern.
Die Fahrtkosten können nur gegen Vorlage der Fahrkarten oder eines Zahlnachweises zurückerstattet werden. Für die anteilige Erstattung der Kosten für ein Deutschland-Ticket wird für jeden Nutzungsmonat ein Kostennachweis benötigt, aus welchem die Fahrkarteninhaberin oder der Fahrkarteninhaber ersichtlich ist.
Für Familien, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Sozialgesetzbuch, die Bürgergeld oder Kindergeld für mindestens drei Kinder bezogen haben, gilt der Eigenanteil nicht. Kindern, deren Unterhaltspflichtige auf Grund der genannten Voraussetzungen vom Eigenanteil befreit sind, kann auf Antrag grundsätzlich ein kostenfreier Fahrausweis zur Verfügung gestellt werden.
Alle Informationen finden sich im „Merkblatt für Schülerinnen und Schüler ab der elften Jahrgangsstufe“ auf der Homepage des Landkreises unter „Anträge, Formulare und Dienstleistungen > Schülerbeförderung“.
Bei Rückfragen steht der Fachbereich für Schulen, Sport und Kultur unter schuelerbefoerderung@Lra-ab.bayern.de sowie 06021/394-2321, -2320, -2319 und -2318 zur Verfügung.