Informationen für Arbeitgeber

Aus § 4a Abs. 3 – 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geht hervor, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer bzw. eine Ausländerin in Deutschland beschäftigt werden darf und welche Pflichten für den Arbeitgeber bestehen.

Sollte eine ausländische Mitarbeiterin oder ein ausländischer Mitarbeiter über keinen Aufenthaltstitel verfügen, darf diese oder dieser nur nach § 4a Abs. 4 AufenthG beschäftigt werden.

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Verpflichtung zu prüfen, ob der vorgelegte Aufenthaltstitel noch gültig ist. Außerdem ist zu beachten, ob auf dem Aufenthaltstitel bzw. im Zusatzblatt die Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder die Erwerbstätigkeit nur unter bestimmten Bedingungen aufgenommen werden darf.

Eine Kopie des Aufenthaltstitels ist für den Zeitraum der Tätigkeit vom Arbeitgeber aufzubewahren. Eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses mit einer ausländischen Staatsbürgerin oder einem ausländischen Staatsbürger ist der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Die Aufnahme einer Weiterbildungsmaßnahme stellt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses da, auch wenn vertraglich eine Wiedereinstellungsgarantie vereinbart worden ist.

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sowie ihre Familienangehörigen können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen.

Die Ausländerbehörde Landkreis Aschaffenburg steht für Rückfragen gerne unter der Telefonnummer 06021/394-6455 zur Verfügung.